Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.01.2006

4 StR 520/05

Normen:
StPO § 354 Abs. 1a

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 4 StR 520/05

DRsp Nr. 2006/6335

Aufrechterhalten der Strafe trotz Wegfalls der Taten zum Nachteil eines Tatopfers

Das Revisionsgericht kann die vom Tatrichter verhängte Gesamtstrafe auch dann bestehen lassen, wenn infolge einer Teileinstellung die Straften zum Nachteil eines Tatopfers vollständig ausgeschieden wurden.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ein, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zum Nachteil seiner Stieftochter Tanja T. verurteilt worden ist, weil aus den Urteilsgründen weder ersichtlich ist, wie alt das Mädchen zum Zeitpunkt der Taten war, noch welche Feststellungen das Landgericht zur zweiten dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten Tat getroffen hat.

2. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zum Nachteil der Stieftochter Laura-Jane T. kann dagegen bestehen bleiben. Zum Alter des Mädchens, dessen Geburtsdatum sich ebenfalls nicht aus dem Urteil ergibt, ist hier noch zureichend festgestellt, dass es bei der ersten Tat nicht einmal zehn Jahre, bei der letzten weniger als 14 Jahre alt war (Abschnitt V. i.V.m. Abschnitt II. und IV. der Urteilsgründe). Auch im Übrigen weist der Schuldspruch insoweit keinen Rechtsfehler auf.

3. Mit der Teileinstellung ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern, und es entfallen die beiden wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben: Im Hinblick auf die Anzahl und die Höhe der verbleibenden rechtsfehlerfrei festgesetzten elf Einzelstrafen (zwei Jahre sechs Monate, ein Jahr zehn Monate, viermal ein Jahr acht Monate und fünfmal ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelfreiheitsstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass in die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten eingeflossen ist, dass er beide Stieftöchter sexuell missbraucht hat. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, erachtet der Senat die Gesamtstrafe als schuldangemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu BGH NStZ 2005, 284 und 285; BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - 3 StR 80/05).

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO .

Vorinstanz: LG Essen, vom 09.06.2005