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BGH - Entscheidung vom 11.05.2006

IX ZR 126/02

Normen:
EinigungsV Art. 19 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 11.05.2006 - Aktenzeichen IX ZR 126/02

DRsp Nr. 2006/18742

Aufhebung von zu Zeiten der ehemaligen DDR erlassenen Steuerbescheiden

Zu Zeiten der ehemaligen DDR erlassene Steuerbescheide sind als objektiv rechtsstaatswidrig aufzuheben, wenn sie sich bei Würdigung ihres Inhalts und der ihren Erlass begleitenden Umstände als politisch motivierte Willkürakte darstellen.

Normenkette:

EinigungsV Art. 19 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, unter welchen Voraussetzungen Steuerbescheide nach Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag als objektiv rechtsstaatswidrig aufzuheben sind. Dies betrifft Steuerbescheide, die sich bei Würdigung ihres Inhalts und der ihren Erlass begleitenden Umstände als politisch motivierte Willkürakte darstellen (BFHE 177, 317 , 323; BFH/NV 1996, 299; 1996, 300; 1996, 874, 876; 2005, 166, 167). Von diesen für den Regressprozess maßgeblichen Grundsätzen (vgl. BGHZ 145, 256 ) ist das Berufungsgericht bei der Entscheidung des ihm unterbreiteten Einzelfalls rechtsfehlerfrei ausgegangen. Aus der Kassation des Strafurteils musste es nicht auf eine politisch motivierte Steuerfestsetzung schließen (vgl. BFH/NV 1996, 874, 877).

Das Berufungsgericht ist nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass die gegen den Kläger erlassenen Steuerbescheide keine schwerwiegenden Rechtsfehler aufweisen. Dabei durfte es auch die Einlassungen des Klägers im Betriebsprüfungs- und im Strafverfahren berücksichtigen. Angesichts der Vielzahl von Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung des Klägers lässt die Unzuständigkeit des Rats des Bezirks dessen Steuerbescheid nicht als Willkürakt erscheinen.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 10/01
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 24.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 54/00