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BGH - Entscheidung vom 11.10.2006

1 StR 458/06

Normen:
StPO § 354 Abs. 1b

BGH, Beschluß vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 1 StR 458/06

DRsp Nr. 2006/27253

Anwendbarkeit bei Teileinstellung in der Revision

Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460 , 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn im Revisionsverfahren Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1b ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in weiteren drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Nach der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Senat stellt auf Antrag der Generalbundesanwältin in den Fällen II. 6. und 7. der Urteilsgründe das Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie und im Interesse des Opferschutzes gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Der Angeklagte, italienischer Staatsangehöriger, hat die Taten zum Nachteil seiner Tochter, die ebenfalls italienische Staatsangehörige ist, in der Schweiz begangen. Die Frage, ob diese Auslandstaten der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB ) bedarf nach Teileinstellung keiner weiteren Klärung.

2. Es kommen hiernach zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten in Fortfall. Der Senat kann ausschließen, dass davon die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflusst wird. Der Gesamtstrafenausspruch war dagegen aufzuheben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460 , 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223 ). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 05.04.2006