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BGH - Entscheidung vom 17.05.2006

VIII ZB 15/06

Normen:
ZPO § 307
RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 17.05.2006 - Aktenzeichen VIII ZB 15/06

DRsp Nr. 2006/19040

Anwaltsgebühren bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren

Durch Art. 2 Abs. 5 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes vom 18.08.2005 ist der Zustand, dass es an einer gültigen Verweisung in § 307 ZPO auf Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVGVV fehlt, korrigiert worden. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVGVV verweist nunmehr auf § 307 ZPO .

Normenkette:

ZPO § 307 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

1. Der Senat entscheidet ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin zu 2 auch über deren Prozesskostenhilfegesuch. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen; § 240 ZPO hat für ein solches Verfahren keine Bedeutung (Zöller/Greger, ZPO , 25. Aufl., Vor § 239 Rdnr. 8; Musielak/Stadler, ZPO , 4. Aufl., § 240 Rdnr. 6).

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO . Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, unveröffentlicht; vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 f.).

Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ob nämlich dem Rechtsanwalt auch nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 1. September 2004 in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV die Terminsgebühr zusteht, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des § 307 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedarf.

Zwar ist es zutreffend, dass durch die im Rahmen des 1. Justizmodernisierungsgesetzes erfolgte Änderung des § 307 ZPO - Streichung des Absatzes 2, Einfügung eines Satzes 2 in Absatz 1 - und das Versäumnis einer gleichzeitigen Anpassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV streng nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Regelungslücke entstanden ist. Denn die prozessuale Konstellation eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, die bislang aufgrund der ausdrücklichen Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO a.F. eine Terminsgebühr entstehen ließ, ist nunmehr an anderer Stelle in § 307 Satz 2 n.F. geregelt und wird daher von der Verweisung formal nicht mehr erfasst. Doch unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel, dass dieses Versehen des Gesetzgebers keine Änderung der Rechtslage bewirken sollte (so im Ergebnis bereits das Thüringer Oberlandesgericht, Rpfleger 2005, 699 ; die Entscheidung hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden). Mittlerweile hat der Gesetzgeber auch durch Art. 2 Abs. 5 des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S.2477) das Versehen korrigiert. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV verweist nunmehr auf § 307 ZPO .

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 636/05
Vorinstanz: LG Gera, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 880/05