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BGH - Entscheidung vom 06.04.2006

4 StR 588/05

Normen:
StGB § 174

BGH, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 4 StR 588/05

DRsp Nr. 2006/11146

Anvertrautsein bei nur kurzen Aufenthalten

Lediglich kurze Aufenthalte des Opfers beim Täter können dagegen sprechen, dass das Opfer dem Täter zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war.

Normenkette:

StGB § 174 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in 19 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger, in 3 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und in 7 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sowie wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2, 3, 4, 19 und 21 der Urteilsgründe (auch) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, begegnet dies - wie die Revision zutreffend rügt - insoweit rechtlichen Bedenken, als die bisher getroffenen Feststellungen nicht belegen, dass das jeweilige Tatopfer während des relativ kurzen Aufenthalts beim Angeklagten diesem zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut war (vgl. hierzu Tröndle/Fischer 53. Aufl. § 174 Rdn. 4, 8 m.w.N.). Der Senat hat daher auf Antrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung die aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellungen und Verfahrensbeschränkungen vorgenommen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 3, 19 und 21 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe. Diese Strafen müssen vom Tatrichter neu festgesetzt werden. Angesichts der relativ hohen Gesamtfreiheitsstrafe kam ein Verfahren nach § 354 a Abs. 1 a Satz 1 StPO hier nicht in Betracht.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 08.09.2005