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BGH - Entscheidung vom 23.08.2006

XII ZR 205/05

Normen:
BGB § 812 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 23.08.2006 - Aktenzeichen XII ZR 205/05

DRsp Nr. 2006/24451

Ansprüche des Pächters bei vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages und wertsteigenden Investitionen

Der Umfang der Bereicherung des Verpächters im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Pachtvertrages und wertsteigender Investitionen des Pächters bemißt sich danach, welchen höheren Pachtzins der Verpächter aufgrund des erhöhten Ertragswerts der Sache früher als vertraglich vorgesehen erlangen kann.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde haben die Vorinstanzen dem Beklagten zu 1 nicht einen Anspruch auf Ersatz der wertsteigernden Investitionen dem Grunde nach zugesprochen, sondern einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB wegen der dem Verpächter vorzeitig zugefallenen, gesteigerten Nutzungsmöglichkeit der Pachtsache. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der den Umfang der Bereicherung danach bemisst, welchen höheren Pachtzins der Verpächter nach vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages aufgrund des erhöhten Ertragswerts der Sache früher als vertraglich vorgesehen erlangen kann (Senatsurteile vom 5. Oktober 2005 - XII ZR 43/02 - NJW-RR 2006, 294 , vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 136/98 - NJW-RR 2001, 727 und vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - ZMR 1999, 93 ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1 , 565 , 516 Abs. 3 ZPO ).

Wert: 65.000 EUR

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 56/05
Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 591/03