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BGH - Entscheidung vom 20.12.2006

1 StR 595/06

Normen:
StPO § 354 Abs. 1a

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 152
StV 2008, 176

BGH, Beschluß vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 1 StR 595/06

DRsp Nr. 2007/402

Angemessenheit der Strafe, persönlicher Eindruck

1. Nach § 354 Abs. 1a StPO soll von einer Aufhebung des Urteils auch dann abgesehen werden, wenn das Revisionsgericht die verhängte Strafe trotz des Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis für angemessen hält, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte. 2. Ob die Beurteilung der Angemessenheit allein aufgrund der Urteilsgründe möglich ist oder ob es etwa in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten ankommt und deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1a ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Generalbundesanwalt und ihm folgend auch der Beschwerdeführer haben mit Recht beanstandet, dass das Landgericht bei dem 27 Jahre alten Angeklagten Eintragungen aus dem Erziehungsregister in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat und im Rahmen der Strafzumessung eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 30. Juli 1998 wie folgt gewürdigt hat:

"Der Angeklagte ist ein Mal einschlägig vorbestraft und hat dadurch gezeigt, dass er sich die Untersuchungshaft im damaligen Verfahren nicht hat zur Warnung dienen lassen. Allerdings wurde die Vorverurteilung nicht allzu schwer gewertet, da sie bereits einige Jahre zurück liegt und nicht zu gravierend war."

Die vorbezeichnete Entscheidung betraf unerlaubtes gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wobei gegen den Angeklagten vier Wochen Jugendarrest ausgesprochen wurde und eine richterliche Weisung erging.

Gemäß § 63 Abs. 1 BZRG waren die beiden in der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Eintragungen im Erziehungsregister zu entfernen, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Entfernung hatte auch nicht gemäß § 63 Abs. 2 BZRG zu unterbleiben, da zu diesem Zeitpunkt keine Eintragung im Bundeszentralregister vorhanden war.

Damit war hinsichtlich der angeführten Eintragung ein Verwertungsverbot gegeben, welches den Tatrichter nicht nur an der Berücksichtigung der Vorverurteilung als solcher, sondern auch an der strafschärfenden Erwägung hinderte, dass der Angeklagte sich die Untersuchungshaft im damaligen Verfahren nicht habe zur Warnung dienen lassen.

Der Verstoß gegen das Verwertungsverbot erfordert jedoch nicht die Aufhebung des Strafausspruchs, da die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten trotz des Strafzumessungsfehlers angemessen ist (vgl. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ). Nach § 354 Abs. 1a StPO soll von einer Aufhebung des Urteils auch dann abgesehen werden, wenn das Revisionsgericht die verhängte Strafe trotz des Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis für angemessen hält, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte (BGH NJW 2005, 913 , 914; NStZ 2006, 587 ; Maier/Paul NStZ 2006, 82 f. m.w.N.). Ob die Beurteilung der Angemessenheit allein aufgrund der Urteilsgründe möglich ist oder ob es etwa in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten ankommt und deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH NJW 2005, 1813 , 1814).

Das Landgericht hat vorliegend die für die Strafzumessung relevanten Umstände festgestellt. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zu Recht herausgestellt, dass es sich bei Heroin um eine sehr gefährliche Droge handelt und die vom Angeklagten beschaffte Menge von 2.819 Gramm ausgesprochen groß ist, welche zudem einen recht hohen Wirkstoffgehalt zwischen 33 % und 36,3 % aufwies, sodass es sich um insgesamt 976,6 Gramm Heroinhydrochlorid handelte. Zudem verwirklichte der Angeklagte neben dem Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens tateinheitlich auch den Straftatbestand der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung hervorgehoben, dass er geständig war und zudem selbst Drogen konsumierte. Auch wurde berücksichtigt, dass die ganze Menge des Heroins sichergestellt werden konnte.

Bei einer Gesamtwürdigung sind das Handeltreiben mit einer Menge von knapp drei Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 33 % sowie die Anstiftung des anderweit strafverfolgten K. zur unerlaubten Einfuhr als ausgesprochen schwerwiegend einzustufen. Auch bei der rechtlich gebotenen Nichtberücksichtigung der Eintragungen im Erziehungsregister stellt sich eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten als tat- und schuldangemessen dar.

Vorinstanz: LG München I, vom 06.07.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 152
StV 2008, 176