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BGH - Entscheidung vom 20.06.2006

VI ZR 183/05

Normen:
BGB § 823 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 20.06.2006 - Aktenzeichen VI ZR 183/05

DRsp Nr. 2006/19160

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über die Behandlungsalternativen ambulant oder stationär

Ist nach dem Stand der Wissenschaft bei dem Leiden eines Patienten (hier: Diabetes mellitus) eher eine stationäre, als eine ambulante Therapie angezeigt, so bedarf es keiner Aufklärung über Behandlungsalternativen im Falle ambulanter Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde einen Aufklärungsmangel aus einer Nichtaufklärung über die Behandlungsalternativen "ambulant oder stationär" ableiten will, ist die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen Patienten, die wie der Kläger an Diabetes mellitus leiden, eher stationär als ambulant behandelt werden sollten. Daher bestanden unter den Umständen des Streitfalls für die indizierte Infusionstherapie schon keine gleichwertigen Behandlungsmöglichkeiten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 60 %, die Klägerin zu 2 zu 40 % (§§ 97 Abs. 1 , 100 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 35.961,43 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 105/04
Vorinstanz: LG Münster, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1061/03