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BGH - Entscheidung vom 11.05.2006

IX ZB 225/04

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5 § 577 Abs. 6 S. 3

BGH, Beschluß vom 11.05.2006 - Aktenzeichen IX ZB 225/04

DRsp Nr. 2006/16096

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Zur Begründung der Zurückweisung einer Anhörungsrüge reicht im Revisionsverfahren eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung. Weder aus § 321a Abs. 4 S. 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 5 § 577 Abs. 6 S. 3 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat in dem Beschluss vom 2. März 2006 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO ) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894 , 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 264/04, n.v.).

Vorinstanz: LG München I, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8873/04
Vorinstanz: AG München, vom 29.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1503 IN 2168/00