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BGH - Entscheidung vom 28.03.2006

X ZR 164/05

Normen:
ZPO § 239 § 246

BGH, Beschluß vom 28.03.2006 - Aktenzeichen X ZR 164/05

DRsp Nr. 2006/9119

Anforderungen an den Nachweis des Todes einer Partei

Teilt eine Prozesspartei lediglich mit, die andere Partei solle verstorben sein bzw. sei nach ihrer Information verstorben, so reicht dies ohne weitere Belege für die Bildung der Überzeugung des Gerichts nicht aus.

Normenkette:

ZPO § 239 § 246 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens sind nicht dargelegt.

Der Kläger hat lediglich mitteilen lassen, dass der Beklagte "am 17.10.2005 verstorben sein soll" (SenA 10). Das entspricht dem Vortrag in der Vorinstanz, dass "der Beklagte nach der Information des Klägers am 17.10.2005 verstorben ist" (GA 73). Zur Bildung der Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte tatsächlich verstorben ist, reicht das ohne weitere Belege nicht aus. Bereits daran scheitern sowohl die Feststellung, dass das Verfahren unterbrochen ist (§ 239 ZPO ) als auch dessen Aussetzung (§ 246 ZPO ). Auf die Frage, ob der Beklagte derzeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kommt es derzeit mithin nicht an. Für den Beklagten wurde bisher ein Aussetzungsantrag nicht gestellt.

Vorinstanz: LG Aurich - 2 S 124/05 (21) - 21.10.2005,
Vorinstanz: AG Emden, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 1100/04