Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.11.2006

2 StR 152/06

Normen:
StPO § 147 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 2 StR 152/06

DRsp Nr. 2006/29072

Akteneinsichtsersuchen des Angeklagten für einen weiteren Verteidiger

Das Revisionsgericht kann davon abgesehen, dem neu (nach dem Aktenzeichen der Vollmacht in einer anderen Sache) mandatierten Verteidiger, wie vom Angeklagten beantragt, vor der Entscheidung die Akten zu übersenden, wenn der Angeklagte wird bereits durch einen Pflichtverteidiger und einen Wahlverteidiger verteidigt ist und diesen beiden Verteidigern die Anträge des Generalbundesanwalts zugestellt wurden.

Normenkette:

StPO § 147 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Betruges in 16 Fällen und wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Heinsberg vom 6. Februar 2003 - 52 Js 292/01 StA Aachen - und des Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2004 - 403 Js 78/03 - ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen nach Auflösung der in letztgenannter Verurteilung gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten kostenpflichtig verurteilt". Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 12 der Urteilsgründe (Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Schuldspruch entsprechend geändert und die Urteilsformel auch insoweit neu gefasst, als er die Anzahl der Taten, die Bestandteil der jeweiligen Gesamtstrafe sind, zum Ausdruck gebracht hat. In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 12 der Urteilsgründe wird die zweite Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von sechs Monaten entfallen. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten, einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, vier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr, zwei Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten und drei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten, die der zweiten Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten zugrunde liegen, kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Der Senat hat davon abgesehen, dem neu (nach dem Aktenzeichen der Vollmacht in einer anderen Sache) mandatierten Verteidiger Rechtsanwalt Dr. B., wie vom Angeklagten beantragt, vor der Entscheidung die Akten zu übersenden. Der Angeklagte wird bereits durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt P. und die Wahlverteidigerin Rechtsanwältin W. verteidigt. Diesen beiden Verteidigern sind die Anträge des Generalbundesanwalts zugestellt worden, so dass ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bestand.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 26.01.2006