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BGH - Entscheidung vom 23.05.2006

X ZR 240/02

Normen:
PatG § 99 Abs. 3 S. 1, 3 § 31 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 23.05.2006 - Aktenzeichen X ZR 240/02

DRsp Nr. 2006/18596

Akteneinsicht im Verfahren vor den Patentgerichten

Auch nach Ablauf des Streitpatents bedarf es für die Gewährung von Akteneinsicht im patentgerichtlichen Verfahren nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses.

Normenkette:

PatG § 99 Abs. 3 S. 1, 3 § 31 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auch nach Ablauf des Streitpatents nicht der Darlegung eines berechtigten Interesses. § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG regelt die Voraussetzungen der Akteneinsicht in die Akten wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents nicht in Abhängigkeit davon, ob die Akten ein Patent betreffen, das noch in Kraft steht oder bereits erloschen ist. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse hat die beklagte Patentinhaberin nicht dargetan.

Vorinstanz: BPatG, vom 14.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ni 6/01 (EU)