BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZA 31/05
Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der einzulegenden Rechtsbeschwerde
1. Im Insolvenzverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur dann gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn ihr eine in der Insolvenzordnung vorgesehene sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO vorausgegangen ist.2. Die Insolvenzordnung sieht die sofortige Beschwerde eines Dritten gegen die Eröffnung des Verfahrens nicht vor.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO , § 4 InsO . Die Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ). Sie ist auch nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 , § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7 InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine sofortige Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 59/05; Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456 ; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390 , 2391). Die sofortige Beschwerde muss in der Insolvenzordnung vorgesehen sein (BGH, aaO.). Der Antragsteller wendet sich gegen den Eröffnungsbeschluss. Gegen die Eröffnung des Verfahrens kann sich aber nur die Schuldnerin beschweren (§ 34 Abs. 2 InsO ). Die sofortige Beschwerde eines Dritten sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Auch eine sofortige Beschwerde gegen die sich aus § 30 InsO ergebenden Maßnahmen des Amtsgerichts räumt das Gesetz ein. § 6 Abs. 1 InsO ist verfassungsgemäß (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390 , 2391).
Auch die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unstatthaft. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ; vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juni 2005 - I ZB 58/05).