BGH, Beschluß vom 23.03.2006 - Aktenzeichen IX ZA 32/05
DRsp Nr. 2006/10832
Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde
Eine außerordentliche Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen die Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren gem. § 522 Abs. 3 ZPO ist nicht gegeben. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beschluss des Berufungsgerichts unanfechtbar ist. Daher kommt auch die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht.
Gründe:
Dem Kläger ist zur Wahrnehmung seiner Rechte kein Notanwalt beizuordnen. Die Voraussetzungen des § 78b ZPO liegen nicht vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO ). Diese Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG NJW 2005, 659 ). Falls das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt haben sollte, wäre dies nach § 321a ZPO bei ihm zu rügen. Eine außerordentliche Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft (BGHZ 150, 133 ).
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 443/05
Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 197/04
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