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BFH - Entscheidung vom 18.09.2006

IX B 75/06

Normen:
EStG § 21 § 19
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2259

BFH, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen IX B 75/06

DRsp Nr. 2006/27308

Zuordnung zu einer Einkunftsart

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Frage der Zuordnung zu einer Einkunftsart bei dem Zusammenhang von Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten nach Maßgabe des auslösenden Moments durch die in Vordergrund stehende Einkunftsart zu entscheiden ist.

Normenkette:

EStG § 21 § 19 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Der erste Teil ihrer Begründung wird bereits den Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) müssen in der Begründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nennen in ihrer Beschwerdeschrift jedoch nicht einmal einen Zulassungsgrund. Sie wenden sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Finanzgericht (FG), ohne allerdings --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend hinweist-- eine Rechtsfrage, ihren Klärungsbedarf sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung herauszuheben. Selbst wenn man die Ausführungen im --außerhalb der Begründungsfrist eingegangenen-- Schriftsatz vom 4. August 2006 zu Hilfe nimmt (grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen, vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz. 22, m.w.N.) fehlt es an der Darlegung einer vom zu entscheidenden Einzelfall abstrahierenden Rechtsfrage, da die Kläger nur auf die "hier unstreitigen Werbungskosten" abstellen.

Die hilfsweise vorgetragene Frage nach der Aufteilung ist unbeschadet der vom FA auch insoweit in Abrede gestellten Darlegungsanforderungen sachlich nicht geeignet, zu einer Zulassung der Revision zu führen. Das FG hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Frage der Zuordnung zu einer Einkunftsart bei einem Zusammenhang von Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten (hier zu den Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) nach Maßgabe des auslösenden Moments durch die im Vordergrund stehende Einkunftsart entschieden (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 5. April 2006 IX R 111/00, BStBl II 2006, 654 , m.w.N.). Der Senat verweist für das Verhältnis von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu solchen aus nichtselbständiger Arbeit ferner auf die ausdrückliche Zuordnungsnorm des § 21 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3008/03
Fundstellen
BFH/NV 2006, 2259