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BFH - Entscheidung vom 07.03.2006

X R 59/00

Normen:
FGO § 11 Abs. 2, 3
GewStG § 2 Abs. 1 § 3 Nr. 20 lit. c

BFH, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen X R 59/00

DRsp Nr. 2006/8868

Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Aufhebung

Nachdem neben dem I. Senat und dem IV. Senat nunmehr auch der VIII. Senat des BFH mit Beschluss vom 17.1.2006 der Abweichung von der bisherigen Rechtsauffassung zugestimmt hat, dass in Fällen der Betriebsaufspaltung die GewSt-Befreiung des Betriebsunternehmens nicht auch auf das Besitzunternehmen erstreckt werden könne, wird der Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH (Beschl. v. 12.5.2004 - X R 59/00, BStBl II 2004, 607) aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 11 Abs. 2 , 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 § 3 Nr. 20 lit. c ;

Gründe:

Der Rechtsgrund für die auf Divergenz gemäß § 11 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) gestützte Vorlage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ist entfallen, nachdem neben dem I. Senat und IV. Senat des BFH (Beschlüsse vom 28. Januar 2004 und vom 26. Februar 2004 nunmehr auch der VIII. Senat des BFH mit Beschluss vom 17. Januar 2006 der Abweichung von der

- im Urteil des I. Senats vom 13. Oktober 1983 I R 187/79 (BFHE 139, 406 , BStBl II 1984, 115 ),

- im Beschluss des IV. Senats vom 30. September 1991 IV B 21/91 (BFH/NV 1992, 333)

und

- in den Urteilen des VIII. Senats vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (BFH/NV 1986, 362) und vom 19. März 2002 VIII R 57/99 (BFHE 198, 137 , BStBl II 2002, 662 )

vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt haben, dass in den Fällen der Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens nicht auch auf das Besitzunternehmen erstreckt werden könne.