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BFH - Entscheidung vom 27.04.2006

IX B 190/05

Normen:
FGO § 48 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1503

BFH, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen IX B 190/05

DRsp Nr. 2006/18645

Verhältnis GbR/Gesellschafter: Umdeutung einer Klage

1. Eine GbR ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus VuV grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt.2. Hat die GbR Klage erhoben, müssen die persönlich klagebefugten Gesellschafter notwendig beigeladen werden.3. Es ist ein Verfahrensmangel gegeben, wenn das FG die ausdrücklich von einer klagebefugten GbR eingelegte Klage als solche eines ihrer Gesellschafter deutet.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

Wie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zutreffend geltend gemacht hat, hatte entgegen der Vorinstanz nicht der Kläger, sondern die H GbR Klage gegen die Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 1993 bis 1996 (Streitjahre) erhoben.

Eine GbR ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2004 IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168 , und vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162 , BStBl II 2004, 898 ). Das eigene Klagerecht eines Gesellschafters (z.B. hier bedeutsam § 48 Abs. 1 Nr. 4 und 5 FGO ) tritt neben dasjenige der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 48 FGO Rz. 200), verdrängt es aber nicht. Hat die GbR Klage erhoben, so müssen die persönlich klagebefugten Gesellschafter notwendig beigeladen werden (§ 60 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO ; vgl. eingehend Spindler in HHSp, § 60 FGO Rz. 56, m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen durfte das FG die ausdrücklich von der GbR erhobene Klage nicht als solche des Klägers deuten. Zwar ist der Kläger als Beteiligter der GbR nach § 60 Abs. 3 FGO zum Rechtsstreit der GbR notwendig beizuladen, wenn er ebenso wie die GbR nach § 48 Abs. 1 FGO klagebefugt ist. Ob jemand Kläger oder Beigeladener ist, hat indes jedenfalls kostenrechtliche Konsequenzen. Anders als dem Kläger können dem Beigeladenen Kosten nach § 135 Abs. 3 FGO nur dann auferlegt werden, soweit er selbst Anträge gestellt hat.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab. Er hält es für angemessen, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO ).

Vorinstanz: FG Saarland, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 176/02
Fundstellen
BFH/NV 2006, 1503