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BFH - Entscheidung vom 21.06.2006

VI R 281/94

Normen:
FGO § 138 Abs. 2

BFH, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen VI R 281/94

DRsp Nr. 2006/19449

Verfassungswidrigkeit des Familienleistungsausgleichs; Gesetzesänderung; Kostenfolge

Geht ein Revisionsbegehren dahin, den Fall offen zu halten, um nach einer Entscheidung des BVerfG zum Familienleistungsausgleich seine Rechte auf der Grundlage der BVerfG-Entscheidung wahren zu können, so erledigt ein nach § 53 EStG ergangenen Änderungsbescheid den Rechtsstreit in der Hauptsache. Die Verfahrenskosten sind in voller Höhe dem FA aufzuerlegen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 2 ;

Gründe:

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des erledigten Rechtsstreits zu entscheiden.

1. Revisionsverfahren

Die Kosten des Revisionsverfahrens waren dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen, da sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hat, dass dem Revisionsbegehren durch Änderung des Einkommensteuerbescheids stattgegeben worden ist (§ 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Begehren des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ging dahin, durch die Revision den Fall offen zu halten, um nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Familienleistungsausgleich seine Rechte auf der Grundlage der BVerfG-Entscheidung wahren zu können.

Das FA hat nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG und nach In-Kraft-Treten der Vorschrift des § 53 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) den angefochtenen Einkommensteuerbescheid zugunsten des Klägers geändert. Damit war der Kläger mit seinem Revisionsbegehren erfolgreich, so dass die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem FA in vollem Umfang aufzuerlegen waren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beläuft sich auf 63 DM (32 EUR).

2. Klageverfahren

Die Kosten des Klageverfahrens werden dem FA auferlegt, soweit es dem Kläger um einen verfassungsgemäßen Kinderleistungsausgleich ging; im Übrigen trägt der Kläger die Kosten. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 18. August 2005 VI R 123/94 (BFHE 210, 214 , BStBl II 2006, 39 ).

Vorinstanz: FG Hessen- 7 K 86/89 - 16.1.1990,