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BFH - Entscheidung vom 12.01.2006

XI B 93/05

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 103 § 107
ZPO § 160

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 798

BFH, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen XI B 93/05

DRsp Nr. 2006/3038

Urteilsberichtigung, kein Verstoß gegen § 103 FGO

1. Das Protokoll beweist, welche Richter an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.2. Das Protokoll enthält auch die Namen der Richter; gegen den die Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.3. Hat das FG ein Urteil zutreffend gemäß § 107 FGO im Rubrum dahingehend berichtigt, dass an dem Urteil die ehrenamtlichen Richter teilgenommen haben, die ausweislich des Protokolls an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, ist ein Verstoß gegen § 103 FGO nicht gegeben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 103 § 107 ; ZPO § 160 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben entweder einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt oder ein Zulassungsgrund liegt jedenfalls nicht vor.

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ) sind nicht erfüllt. Das Finanzgericht (FG) ist entgegen der Rüge der Kläger nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen, nach der eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) auch dann vorliegen kann, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der Kündigung vereinbart wird (Urteil vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65 , BStBl II 2004, 349 ). Denn es hat die von den Klägern begehrte Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 9 EStG und die begünstigte Besteuerung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 EStG für die im Streitjahr 1997 geleisteten Zahlungen nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Zahlung einer Entschädigung bereits im Geschäftsführervertrag vorgesehen war, sondern deswegen, weil das Dienstverhältnis nicht im Streitjahr 1997 aufgelöst worden ist, da die GmbH in dem Vergleich vom 10. September 1998 die fristlose Kündigung vom Dezember 1997 zurückgenommen hat und die Parteien vereinbart haben, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers erst durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31. Dezember 1998 enden solle. Es hat für den im Jahr 1998 gezahlten Nettobetrag die Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 Satz 1 EStG deshalb nicht als erfüllt angesehen, weil der gezahlte Betrag nicht über dem geschuldeten Jahresnettobetrag gelegen habe.

2. Soweit die Kläger hilfsweise mit ihrer Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) geltend machen, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, welche in ihrer Bedeutung über den Streitfall hinausgehende und in Literatur oder Rechtsprechung umstrittene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren geklärt werden sollte und könnte.

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers des FG zuzulassen. Entgegen der Rüge der Kläger liegt kein Verstoß gegen § 103 FGO vor, wonach das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden darf, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Zwar hatten nach dem ursprünglichen Rubrum Richter an dem Urteil mitgewirkt, die nicht an der Verhandlung teilgenommen haben. Das FG hat das angefochtene Urteil jedoch zu Recht gemäß § 107 FGO durch Beschluss vom 14. Juli 2005 dahin berichtigt, dass an ihm die ehrenamtlichen Richterinnen mitgewirkt haben, die ausweislich des Protokolls an der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2005 teilgenommen haben. Das Protokoll beweist, welche Richter an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Denn es beweist die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten (§ 94 FGO i.V.m. § 165 Satz 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Zu diesen Förmlichkeiten gehört der Inhalt des Protokolls nach § 160 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung , 25. Aufl., § 165 Rn. 2). Nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO enthält das Protokoll auch die Namen der Richter. Da gegen den die Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls nur der Nachweis der Fälschung zulässig ist (vgl. § 165 Satz 2 ZPO ) und ein solcher Nachweis nicht erbracht und das Vorliegen einer Fälschung auch gar nicht behauptet worden ist, war das ursprüngliche Urteil insoweit offenbar unrichtig und damit gemäß § 107 FGO zu berichtigen.

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 684/00
Fundstellen
BFH/NV 2006, 798