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BFH - Entscheidung vom 16.08.2006

XI B 168/05

Normen:
AO § 129

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2033

BFH, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen XI B 168/05

DRsp Nr. 2006/24959

Offenbare Unrichtigkeit - unterlassene Währungsumstellung

Unterbleibt bei Erlass eines Änderungsbescheides betr. ESt für Jahre vor der Umstellung von DM auf Euro die Umrechnung einer in Euro erstatteten KiSt in DM, ist eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO gegeben. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer bewussten Umrechnung 1:1 ist ausgeschlossen.

Normenkette:

AO § 129 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) unter Bezugnahme auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) aufgeworfenen Rechtsfragen haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Rechtsfortentwicklung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich.

Ihren Vortrag zusammenfassend, geht es den Klägern ersichtlich um die Rechtsfrage, ob ein Einkommensteuerbescheid nach § 129 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden kann, wenn der Finanzbeamte eine im Veranlagungszeitraum 2002 erstattete, aber mangels Kirchensteuerzahlung im Jahr 2002 nicht verrechenbare Kirchensteuer im Einkommensteuerbescheid für 2001 Sonderausgaben mindernd berücksichtigt und dabei den im Jahr 2002 bereits in EUR erstatteten Betrag für die Steuerfestsetzung 2001 nicht in DM umgerechnet hat. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung eindeutig zu bejahen, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.

Nach § 129 AO 1977 kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist, der Fehler auf bloße mechanische Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505 , m.w.N.). Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehlers, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung des § 129 AO 1977 aus. Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit vor (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Januar 2005 III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013 , m.w.N.).

An diesen Maßstäben gemessen, ist die Eintragung des Betrages einer in EUR erstatteten Kirchensteuer in den für die Veranlagung 2001 verwendeten Eingabebogen ohne Umrechnung in DM offenbar unrichtig. Es handelt sich um ein offenkundiges Übersehen der Tatsache, dass die Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagung 2001 noch in DM ermittelt wurden. Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder einer bewussten Umrechnung 1:1 ist ausgeschlossen. Die Tatsache, dass bei Ergehen des hier angefochtenen Änderungsbescheides für 2001 höchstrichterlich die steuerliche Behandlung erstatteter, aber im Erstattungsjahr nicht anrechenbarer Kirchensteuer noch nicht abschließend geklärt war (vgl. jetzt BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058), steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Frage, ob beim Ausfüllen des Eingabebogens die unterbliebene Umrechung eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977 ist.

Da sich somit die Entscheidung des FG als rechtmäßig erweist, kommt auch eine Zulassung wegen offenkundiger Unrichtigkeit der Vorentscheidung nicht in Betracht.

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 123/2005
Fundstellen
BFH/NV 2006, 2033