BFH, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen I B 33/06
NZB: grundsätzliche Bedeutung
Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils kann kein Revisionszulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Das Finanzgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes verneint. Selbst wenn die Einwände berechtigt wären, könnten sie nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974 ).