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BFH - Entscheidung vom 20.09.2006

IX B 172/05

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2302

BFH, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen IX B 172/05

DRsp Nr. 2006/27310

NZB; Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

1. Die Frage, von welchen Vorstellungen sich Vertragsparteien bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei der Begründung der wechselseitigen Vertragspflichten leiten ließen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung. Dieser obliegt dem FG und ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.2. Dass ein Kl. die tatsächliche Würdigung des FG für unzutreffend hält, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Streitfall wirft keine neuen ungeklärten Rechtsfragen auf. Das Finanzgericht (FG) ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Doppelhaushälfte von ihren Großeltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen) erhalten hat, weil Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden üblich nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgewogen waren. Die Frage, von welchen Vorstellungen sich die Vertragsparteien bei der Begründung der wechselseitigen Vertragspflichten leiten ließen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 IX R 11/94, BFHE 185, 208 , BStBl II 1998, 718 ; vom 5. November 2003 X R 55/99, BFHE 205, 30 , BStBl II 2004, 706 ) und für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist (vgl. § 118 Abs. 2 FGO ). Dass die Klägerin die tatsächliche Würdigung des FG für unzutreffend hält, rechtfertigt nicht eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO .

Anhaltspunkte dafür, dass die Tatsachenwürdigung des FG auf einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruht, sind nicht ersichtlich.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 643/04
Fundstellen
BFH/NV 2006, 2302