Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 12.06.2006

V B 175/05

Normen:
FGO § 76 § 81 § 115 Abs. 2 Nr. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2089

BFH, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen V B 175/05

DRsp Nr. 2006/22817

NZB: Verfahrensmangel, Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsache

Hat das FG die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache zu dessen Gunsten als wahr unterstellt, aber für die Entscheidung als unerheblich angesehen, muss dem Beweisangebot nicht nachgegangen werden.

Normenkette:

FGO § 76 § 81 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) gerügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO ) wegen Nichtvernehmung des Zeugen S ist nicht gegeben.

Das Finanzgericht (FG), von dessen materiell-rechtlicher Auffassung bei der Prüfung eines Verfahrensverstoßes auszugehen ist, brauchte den von der Klägerin angebotenen Zeugen S nicht vernehmen, weil es die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG unter Beweis gestellte Tatsache zu ihren Gunsten als wahr unterstellt (FG-Urteil, S. 6), aber für die Entscheidung als unerheblich angesehen hat (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208 ; vom 18. Oktober 2004 IX B 132/03, BFH/NV 2005, 371 ; vom 15. März 2005 IX B 158/04, juris).

Vorinstanz: FG München, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5136/02
Fundstellen
BFH/NV 2006, 2089