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BFH - Entscheidung vom 07.12.2006

VIII B 48/05

Normen:
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 712

BFH, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen VIII B 48/05

DRsp Nr. 2007/2875

NZB: Revisionszulassungsgründe

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Die Rüge der Divergenz ist unschlüssig, wenn der zu beurteilende Streitfall bereits im tatsächlichen mit der vermeintlichen Divergenzentscheidung nicht vergleichbar ist.3. Das FG muss nur hinreichend substantiierten Beweisanträgen entsprechen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, brauchen regelmäßig keine Beweisaufnahme nahe zu legen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO ).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

1. Verfahrensrügen

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122 , m.w.N.).

b) Das FG durfte den im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellten Antrag des fachkundig vertretenen Klägers auf Vernehmung des Steuerberaters X als Zeugen für die Behauptung, bei Gründung des Unternehmens der KG seien die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensplanung angewandt worden und die Rentabilitätsbetrachtungen aus den Jahren 1988 und 1990 hätten diese Grundsätze beachtet, als nicht ordnungsgemäße Beweisangebote außer Acht lassen.

Ein Gericht muss hinreichend substantiierten Beweisanträgen entsprechen. Die prozessuale Mitwirkungspflicht verlangt von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen (BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 IX B 58/06, BFH/NV 2006, 2117 ; vom 2. März 2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132 ; vom 6. September 2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166 ).

Der Kläger räumt selbst ein, dass der Zeuge überhaupt erst die Tatsachen, die zu den Zahlen in den Rentabilitätsbetrachtungen vom 25. April 1988 und 12. Dezember 1990 geführt haben, habe mitteilen sollen, sich diese Tatsachen indes aus den Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig ergeben hätten.

Zu Recht hat das FG (S. 14 des Urteils) für die Ordnungsmäßigkeit eines Beweisantrages verlangt, dass zunächst konkrete, für die Rentabilitätsbetrachtungen maßgebende Tatsachen vorzutragen sind, die zudem --aufgrund eines Bestreitens durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--)-- beweisbedürftig sein müssen. An diesen Voraussetzungen hat es im Streitfall gefehlt.

c) Entgegen der Behauptung des Klägers hat das FG der KG eine Gewinnerzielungsabsicht wegen Nichtbeachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensplanung bei Unternehmensgründung nicht von Anfang an abgesprochen. Vielmehr hat es (S. 13 des Urteils) gerade ausgeführt, es könne unentschieden bleiben, ob von Beginn an eine ordnungsgemäße Kapitalausstattung der KG für eine erfolgreiche Unternehmensgründung vorhanden gewesen sei, die auf einen mit Gewinnerzielungsabsicht gerichteten Betrieb eines Ton- und Musikproduktionsstudios gerichtet gewesen sei und ob bei der Unternehmensgründung die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensplanung angewandt worden seien. Deshalb --weil diese Frage nicht zu Lasten des Klägers entschieden worden ist-- hat das FG hierzu keinen Beweis erhoben. Hingegen hat das FG es nach der Art der Betriebsführung als ausgeschlossen beurteilt, dass die Tätigkeit der KG geeignet gewesen sei, auf Dauer Gewinn zu erzielen. Für die Streitjahre 1993 und 1994 entscheidungserheblich ist die materiell-rechtliche Würdigung des FG, die --immerhin 1987 bereits gegründete-- KG habe lediglich im Dezember 1991 einen einzigen Umsatz aus der Musikproduktion in Höhe von 3 650 DM erzielt. Gleichwohl habe sie keine Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen, die aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Gewerbetreibenden geeignet gewesen seien, das Unternehmen in die Gewinnzone zu führen. Unbeschadet der Frage, ob diese rechtliche Würdigung zutreffend ist, brauchte das FG schon aufgrund dieser entscheidungserheblichen rechtlichen Erwägung keinen Beweis zu den insoweit nicht mehr maßgebenden Gründungsvorgängen im Jahr 1987 erheben.

Entgegen der Behauptung des Klägers in der Beschwerde ist der Zeuge Steuerberater X auch nicht für konkrete Umstrukturierungsmaßnahmen benannt worden, nachdem die KG bis 1991 über 500 000 DM an Verlusten erwirtschaftet hatte.

d) Das FG hat ebenso zutreffend nach der von ihm vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung, die Art der Unternehmensführung der KG sei im Streitfall nicht geeignet gewesen, auf Dauer gesehen ein positives Ergebnis aus ihrer Tätigkeit zu erzielen, eine Beweiserhebung zu der danach nicht mehr entscheidungserheblichen Frage abgelehnt, ob der Sohn des Klägers trotz seiner Erkrankung gehindert gewesen sei, den Beruf eines Toningenieurs und Musikers vollumfänglich auszuüben.

2. Divergenz

a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 , 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Darüber hinaus ist insbesondere auch auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799 , m.w.N.).

b) Soweit der Kläger rügt, das FG weiche hinsichtlich der Frage, inwieweit bei einer Erkrankung des Geschäftsführers in der Zwischenzeit ein anderer Geschäftsführer eingestellt werden müsse, um ein Abgleiten des Betriebs in die steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei zu vermeiden, von dem Urteil des BFH vom 18. März 1976 IV R 113/73 (BFHE 118, 447 , BStBl II 1976, 485 ) ab, übersieht er, dass die Sachverhalte bereits im Tatsächlichen nicht vergleichbar sind.

In dem dem vermeintlichen Divergenzurteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Landwirtschaft von einem angestellten Landarbeiterehepaar sowie durch Aushilfskräfte bewirtschaftet. Vor diesem Hintergrund führt der BFH aus, dem Steuerpflichtigen sei nicht der Einwand abgeschnitten, dass er die dauernden Verluste bzw. die nach einer angemessenen Anlaufzeit noch weiterhin angefallenen Verluste nur infolge des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse erlitten habe. Der Ausfall der physischen Arbeitskraft des Klägers im Betrieb --aufgrund seiner schweren Erkrankung-- habe indes angesichts des fortgeschrittenen Alters und der Tatsache, dass er in erster Linie ein erfolgreicher Versicherungskaufmann gewesen sei, nicht von entscheidender Bedeutung sein können.

Zum einen ist der vorliegende Streitfall bereits im Tatsächlichen mit der vermeintlichen Divergenzentscheidung nicht vergleichbar; denn im Streitfall war der Sohn des Klägers der Einzige, der das Unternehmen der KG unterhielt. Zum anderen waren die rechtlichen Ausführungen des BFH gerade aufgrund des dort von ihm zu beurteilenden abweichenden Sachverhaltes nicht entscheidungserheblich.

Im Streitfall hat der Kläger zudem selbst nicht behauptet, die in den Streitjahren entstandenen Verluste seien ausschließlich auf die Erkrankung seines Sohnes zurückzuführen.

In dem vom Kläger weiterhin zitierten Beschluss des BFH vom 3. März 2003 IV B 130/01 (BFH/NV 2003, 1303 ) verneint der BFH lediglich einen (weiteren) Klärungsbedarf unter der Bezugnahme auf die rechtlichen Ausführungen des BFH im Urteil in BFHE 118, 447 , BStBl II 1976, 485 . Für die Entscheidung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger durch eine lang andauernde verlustbringende Tätigkeit Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) erziele, komme es auch darauf an, ob die Verlustphase durch Ereignisse verlängert worden sei, die der Steuerpflichtige nicht vorhersehen und die er --wie z.B. schwere Erkrankungen-- nicht oder zumindest nicht wesentlich habe beeinflussen können. Im Übrigen hat das FG keineswegs einen generellen abstrakten tragenden Rechtssatz dahin gehend aufgestellt, auf unvorhersehbare Erkrankungen zurückzuführende Verluste seien im Rahmen der Würdigung einer Tätigkeit als steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei stets unbeachtlich. Vielmehr hat das FG im Rahmen einer umfassenden Würdigung des besonderen Sachverhalts im Streitfall unter dem rechtlichen Aspekt fehlender Umstrukturierungsmaßnahmen es als nachteilig gewertet, dass bei einer lediglich durch einen Geschäftsführer unterhaltenen KG und bei der Höhe der zwischenzeitlich aufgelaufenen Verluste trotz einer lang dauernden Erkrankung des einzigen Geschäftsführers keinerlei personelle Reaktionen stattgefunden haben.

Ebenso wenig vergleichbar ist der Streitfall mit dem als weitere Divergenzentscheidung benannten Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2. September 2004 4 K 2259/00 (juris).

In jenem Fall übte eine Zwei-Mann-GbR in kleinem Umfang und mit bescheidenen Investitionsmitteln einen Druckereibetrieb aus. Für die GbR waren beide Gesellschafter nur nebenberuflich tätig. Der erkrankte Gesellschafter hatte zwar in jenem Fall einen wesentlichen Teil der Arbeiten übernommen. Indes konnte der Betrieb zumindest eingeschränkt von der weiteren Gesellschafterin fortgeführt werden. Der hochgerechnete Totalverlust im Zeitraum von 10 Jahren belief sich in jenem Fall auf rund 51 000 DM. Zum anderen war nach der Art der Erkrankung des Gesellschafters (Bandscheibenerkrankung) diese auch bei objektiver Betrachtung nicht zwingend von vornherein auf einen dauerhaften Personalausfall hin angelegt. Damit lässt sich die Schwere der Erkrankung des einzigen Geschäftsführers der KG im Streitfall offensichtlich nicht vergleichen.

Ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, richtet sich im Übrigen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles.

3. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

a) Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799 ).

b) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709 , m.w.N.).

c) Die vom Kläger als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfene Frage, ob bei krankheitsbedingter Unterbrechung der ersten Unternehmensphase und strategischer Neuorientierung des Unternehmens nach Wiederaufnahme der Tätigkeit steuerrechtlich zwei Anlaufverlustphasen zu gewähren seien, betrifft eine lediglich in das Gewand einer abstrakten Rechtsfrage, tatsächlich aber den konkreten Streitfall erfassende Frage.

Eine grundsätzliche Bedeutung fehlt indes bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung (BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121 ).

Überdies gesteht die Rechtsprechung nur für neu gegründete Gewerbebetriebe im Wege des Anscheinsbeweises die steuerliche Anerkennung von Anlaufverlusten zu (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133 , BStBl II 1997, 202 , m.w.N.; BFH-Beschluss vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477 ). Reagiert ein Steuerpflichtiger trotz einer länger andauernden Verlustperiode nicht mit Umstrukturierungsmaßnahmen, so kann darin ein gewichtiges äußeres Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit liegen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, m.w.N.; vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522 , BStBl II 2005, 336 ).

Der anzustrebende Totalgewinn stellt das Gesamtergebnis des Betriebes in der Zeit von seiner Gründung bis zu seiner Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation dar (BFH-Urteil in BFHE 208, 522 , BStBl II 2005, 336 ). Danach ist auch für den von der KG unterhaltenen Betrieb zu verfahren.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4780/02
Fundstellen
BFH/NV 2007, 712