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BFH - Entscheidung vom 21.08.2006

IX B 142/05

Normen:
EigZulG § 4 S. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2235

BFH, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen IX B 142/05

DRsp Nr. 2006/25245

NZB: EigZulG , Wohnungsüberlassung an Angehörige

Eine Wohnung dient "eigenen" Wohnzwecken des Stpfl., wenn sie von ihm selbst und den ggf. mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen als Wohnung genutzt wird. Eine an Angehörige zu Wohnzwecken "überlassene" Wohnung kann daher nur vorliegen, wenn der Angehörige nicht zur Haushaltsgemeinschaft des Stpfl. gehört, sondern in der ihm überlassenen Wohnung einen eigenständigen Haushalt führt.

Normenkette:

EigZulG § 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) liegen nicht vor.

1. Dem Finanzgericht (FG) ist kein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen.

Es durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten darauf verzichtet hatten (§ 90 Abs. 2 FGO ).

Ein --sinngemäß gerügter-- Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO ) ist schon nicht schlüssig dargelegt. Ob die Wohnung im Obergeschoss des Hauses der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die angeblich an deren Sohn i.S. von § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes ( EigZulG ) "überlassen" war, im melderechtlichen Sinne eine Hauptwohnung oder eine Nebenwohnung des Sohnes der Kläger war, ist für die Prüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht entscheidungserheblich. Ferner setzen die Kläger den Feststellungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) und des FG, dass in der angeblich an den Sohn der Kläger überlassenen Wohnung keine Kochgelegenheit vorhanden gewesen ist, mit der Beschwerde entgegen, dass als Kochgelegenheit ein mobiles Elektrogerät mit zwei Kochplatten ausreichen "würde". Damit behaupten sie nicht, eine solche Kochgelegenheit sei vorhanden gewesen.

2. Der Streitfall hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO . Das FG hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Grunde gelegt.

Danach dient eine Wohnung "eigenen" Wohnzwecken des Steuerpflichtigen i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG , wenn sie von ihm selbst und den ggf. mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen als Wohnung genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284 ). Eine an Angehörige zu Wohnzwecken "überlassene" Wohnung i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG kann danach nur vorliegen, wenn der Angehörige nicht zur Haushaltsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehört, sondern in der ihm überlassenen Wohnung einen eigenständigen Haushalt führt.

Gemessen daran wirft der Streitfall, in dem das FG das Fehlen einer Kochgelegenheit als Beweisanzeichen gegen einen eigenständigen Haushalt des Sohnes der Kläger herangezogen hat, keine ungeklärten neuen Rechtsfragen auf.

Vorinstanz: FG Thüringen, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 433/04
Fundstellen
BFH/NV 2006, 2235