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BFH - Entscheidung vom 12.06.2006

I B 163/05

Normen:
FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3

BFH, Beschluss vom 12.06.2006 - Aktenzeichen I B 163/05

DRsp Nr. 2006/20325

NZB: Ablehnung Terminsaufhebung, rechtliches Gehör

1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann durch die unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Terminsaufhebung verletzt sein.2. Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels setzt voraus, dass erhebliche Gründe für die Aufhebung des Termins substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.3. Eine unvorhergesehene Erkrankung des die Sache bearbeitenden Prozessbevollmächtigten kann einen erheblichen Grund für die Terminsaufhebung bilden.4. Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest als Grund für eine Terminsänderung.

Normenkette:

FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, da das Finanzgericht (FG) dem Antrag seines Prozessbevollmächtigten auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei, obwohl er vor dem Termin seine Erkrankung nachgewiesen und um Verschiebung gebeten habe.

Mit diesen Ausführungen hat der Kläger keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO ) kann durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Aufhebung eines anberaumten Termins verletzt sein (§ 227 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 155 FGO ; z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80 ). Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels setzt jedoch voraus, dass erhebliche Gründe für die Aufhebung des Termins substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden.

Daran fehlt es im Streitfall. Eine unvorhergesehene Erkrankung des die Sache bearbeitenden Prozessbevollmächtigten kann einen erheblichen Grund i.S. von § 227 Abs. 1 ZPO für die Aufhebung eines Termins bilden. Der Kläger hat indessen keine ausreichenden Tatumstände dafür vorgetragen, dass diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Er weist zwar auf das vom Prozessbevollmächtigten vorgelegte ärztliche Attest hin. Dieses ärztliche Attest bescheinigte jedoch lediglich Arbeitsunfähigkeit. Ein Grund für eine Terminsänderung ist die Vorlage eines Attests aber nur dann, wenn sich aus ihm die Verhandlungsunfähigkeit des Betreffenden ergibt, oder die Krankheit so genau geschildert wird, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob dem Prozessbevollmächtigten ein Erscheinen zum Termin möglich ist. Die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten, er müsse auf eine mögliche Viruserkrankung untersucht werden, war hierfür nicht ausreichend.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1640/03