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BFH - Entscheidung vom 06.02.2006

VII B 52/05

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
MinÖStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1159

BFH, Beschluss vom 06.02.2006 - Aktenzeichen VII B 52/05

DRsp Nr. 2006/7919

MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

1. Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinÖStV ist Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des Lieferanten, dass "der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Einkunftsvorbehalts, laufende Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war".2. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinÖStV fordert vom Mineralölhändler, dass er die dort genannten Maßnahmen zur Erhaltung seines Erstattungs-/Vergütungsanspruchs tatsächlich durchführt, und zwar auch dann, wenn sie ihm unter den besonderen Umständen des Einzelfalles wenig Erfolg versprechend erscheinen.3. Auf Zumutbarkeits- oder Verschuldensgesichtspunkte sowie auf Kausalitätserwägungen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung kommt es dabei nicht an.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; MinÖStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) die Vergütung der in den ausgefallenen Kaufpreisforderungen gegen die in Insolvenz gefallene M-GmbH (Abnehmer) enthaltenen Mineralölsteuer aus Lieferungen von Kraftstoffen vom 17. und 19. Juli 2000. Nachdem die Forderungen aus diesen Lieferungen nicht beglichen wurden, mahnte die Klägerin die Begleichung der ausstehenden Beträge mit Schreiben vom 16. August 2000 und vom 30. August 2000 an. Im Schreiben vom 30. August 2000 setzte die Klägerin erstmals eine Zahlungsfrist bis zum 6. September 2000 und kündigte für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens an. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2000 ordnete das zuständige Amtsgericht (AG) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abnehmers an. Mit Beschluss vom 22. November 2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 4. Dezember 2000 meldete die Klägerin ihre Forderung zur Insolvenztabelle an.

Den Antrag der Klägerin auf Vergütung der im Verkaufspreis der Mineralöllieferungen enthaltenen Mineralölsteuer gemäß § 53 Abs. 1 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung ( MinöStV ) lehnte das HZA ab.

Der daraufhin von der Klägerin eingelegte Einspruch sowie die erhobene Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe sich zwar zunächst entsprechend den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV verhalten, es dann aber versäumt, ihren Anspruch rechtzeitig gerichtlich zu verfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei es erforderlich, die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs spätestens zwei Monate nach der Belieferung des Schuldners in die Wege zu leiten. Da die letzte Lieferung am 19. Juli 2000 erfolgt sei, habe die gerichtliche Geltendmachung spätestens am 19. September 2000 in die Wege geleitet werden müssen, was nicht geschehen sei. Darauf, dass das AG am 10. Oktober 2000 die vorläufige Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers und am 22. November 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen habe, komme es nicht an. Beide Beschlüsse seien erst nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist ergangen und hätten keinen Einfluss auf die Entscheidung der Klägerin haben können, auf die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der vorgegebenen Frist zu verzichten. Die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Klägerin --wie sie behaupte-- aufgrund der sehr genauen Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Abnehmers und der Muttergesellschaft gewusst habe, dass eine Realisierung der Forderung im Wege der gerichtlichen Geltendmachung ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber habe nämlich die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche als zwingende Voraussetzung für den Vergütungsanspruch aufgestellt und der Klägerin damit eine Erfolgsprognose, die sie im konkreten Fall offenbar angestellt habe, gerade verwehrt.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ). Ferner rügt sie einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine weitere Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt und daher nicht erneut klärungsbedürftig oder sie sind nicht entscheidungserheblich und daher nicht klärungsfähig. Der gerügte Verfahrensmangel ist nicht hinreichend dargelegt.

1. Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, ob auch derjenige Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch nach § 53 Abs. 1 MinöStV verliert, der die gerichtliche Verfolgung eines Kaufpreisanspruchs nicht spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung des Kunden in die Wege leitet, und zwar auch dann, wenn er im maßgebenden Zeitpunkt über Informationen verfügt hat, die es wahrscheinlich oder sogar als sicher erscheinen ließen, dass in der näheren Zukunft das Insolvenzverfahren über das Vermögen seines Kunden beantragt und das Verfahren in der Folge auch eröffnet werden würde, ist nur so zu beantworten wie es das FG getan hat. Das ergibt sich klar aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats.

a) Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV ist Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des Lieferanten, dass "der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war". Nach der Rechtsprechung des Senats sind diese vom Verkäufer des Mineralöls zur Erhaltung seines späteren möglichen Anspruchs gegen den Fiskus zu treffenden Maßnahmen darauf angelegt, einen Forderungsausfall zu verhindern oder zumindest in Grenzen zu halten (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2000 VII B 247/98, BFHE 188, 217 ). Dabei fordert § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV vom Mineralölhändler, dass er die dort genannten Maßnahmen zur Erhaltung seines Erstattungs-/Vergütungsanspruchs tatsächlich durchführt, und zwar auch dann, wenn sie ihm unter den besonderen Umständen des Einzelfalls wenig Erfolg versprechend erscheinen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kommt es dabei auf Zumutbarkeits- oder Verschuldensgesichtspunkte sowie auf Kausalitätserwägungen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht an (Senatsurteile vom 17. Dezember 1998 VII R 148/97, BFHE 188, 199 , --gerichtliche Verfolgung--; vom 2. Februar 1999 VII R 18/98, BFHE 188, 208 , --Eigentumsvorbehalt--; Senatsbeschlüsse vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373 ; vom 28. Januar 2003 VII B 148/02, BFH/NV 2003, 661 ; vom 7. Januar 2005 VII B 144/04, BFH/NV 2005, 1384 ).

b) Diese Anforderungen hat der Senat hinsichtlich des Zusammenhangs von Mahnung unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs dahin gehend konkretisiert, dass es dem Gläubiger überlassen bleibt, ob er den in der Vorschrift aufgezeigten typischen Weg (letzte Mahnung unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Verfolgung) einschlägt oder unter Verzicht dieser Zwischenschritte den Anspruch unmittelbar gerichtlich verfolgt. Da der Vorschrift kein schuldnerschützender Charakter zukommt, sondern sie vielmehr zur Erhaltung des dem Gläubiger eventuell zustehenden Vergütungsanspruchs dient, ist letztlich nur entscheidend, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs "rechtzeitig" i.S. von § 53 Abs. 1 MinöStV erfolgt (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179 ).

c) Zu der Frage in welchem zeitlichen Rahmen sich die gerichtliche Geltendmachung zu bewegen hat, hat der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 188, 217 "am Rande bemerkt, ohne sich im Detail festzulegen", dass ein Mahnsystem hinzunehmen wäre, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde. Hieraus und auch aus den Senatsentscheidungen vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 (BFH/NV 2001, 1304) und vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475 ) lässt sich zwar keine starre Frist von zwei Monaten ableiten, die der Gläubiger verstreichen lassen könnte, ohne die gerichtliche Verfolgung einzuleiten, doch geht aus diesen Entscheidungen hervor, dass eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung, die erst nach längerer Zeit als etwa zwei Monate nach der Belieferung in die Wege geleitet wird, regelmäßig zu spät erfolgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. Juni 2001 VII B 232/00, BFH/NV 2001, 1609). Es kann aber auch eine Situation eintreten, in der vom Gläubiger unverzügliches Handeln gefordert wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gläubiger Informationen über die (voraussichtliche oder zu erwartende) Zahlungsunfähigkeit erhält und nicht sogleich den Erlass eines Mahnbescheids und sodann eines Vollstreckungsbescheids beantragt, um so rasch wie möglich Vollstreckungsmaßnahmen beim Warenempfänger ergreifen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2004 VII B 351/03, BFH/NV 2004, 1549 ).

d) Schließlich hat der Senat in einer Reihe von Entscheidungen deutlich gemacht, dass eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des Anspruchs auch dann nicht entbehrlich ist, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt und die Sequestration des Schuldnervermögens angeordnet ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2001, 1609; vom 30. September 2002 VII B 64/02, BFH/NV 2003, 84 ), oder wenn Anträge auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung (Senatsurteil in BFHE 200, 475 ) oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1384 ) gestellt sind. Entscheidend war für den Senat, dass es für einen Außenstehenden typischerweise nicht möglich ist, die Vermögenssituation eines sich für zahlungsunfähig erklärenden Schuldners zuverlässig abzuschätzen, und daher Vorsorge getroffen werden muss, um im Falle der Ablehnung des Insolvenzantrags unverzüglich auf die weitere Durchsetzung der Ansprüche hinwirken zu können (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1384 ).

e) Der dargestellten Senatsrechtsprechung ist zu entnehmen, dass derjenige Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch verliert, der in Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten oder der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners untätig bleibt oder der die gerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche nicht spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung in die Wege leitet.

f) Ob die neugefasste Dienstvorschrift der Bundesfinanzverwaltung (Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung - Nachrichten --VSF-N-- 34/2005) den Senat insoweit zu einer Überprüfung und ggf. zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung veranlassen könnte, als nach ihrem Abs. 19 2. Unterabs. die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung durch Beantragung eines Mahnbescheids nicht mehr erforderlich sein soll, wenn das Insolvenzgericht bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 der Insolvenzordnung eingesetzt hat, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Klägerin hat bereits im Vorgriff auf die erwartete Insolvenz ihres Abnehmers und die etwaige Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet und damit eine Prognoseentscheidung über den voraussichtlichen Erfolg ihrer Beitreibungsmaßnahmen getroffen, die ihr der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gerade nicht zugebilligt hat.

In diesem Punkt weist der Streitfall zwar Parallelen zu dem in der Dienstvorschrift der Bundesfinanzverwaltung in VSF-N 34/2005 Abs. 19 geregelten Fall auf, in dem ein Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, doch ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Konstellationen besteht darin, dass die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht ein eindeutiges Kriterium ist, das im Verwaltungsverfahren über den Vergütungsanspruch leicht anzuwenden und nachzuprüfen ist. Demgegenüber würde die Berücksichtigung und Überprüfung der im Vorfeld der Insolvenzantragstellung getroffenen Prognoseentscheidung des Mineralölhändlers, mangels Erfolgsaussicht von einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs abzusehen, umfangreiche Ermittlungen und Analysen seitens der Verwaltung erfordern, um beurteilen zu können, ob die wirtschaftliche Lage des insolvenzgefährdeten Abnehmers und die beim Mineralölhändler darüber vorhandenen Erkenntnisse die getroffene Entscheidung rechtfertigten.

Solange nicht einmal beim Schuldnerunternehmen selbst die Entscheidung über die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gefallen und in die Tat umgesetzt worden ist, wird der Mineralölhändler kaum in der Lage sein, andere Lösungen als die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, wie beispielsweise eine Kapitalerhöhung, einen Verkauf des Unternehmens an einen zahlungskräftigen Übernehmer oder eine Überwindung der Krise durch Zugeständnisse der Hausbank und/oder anderer Gläubiger zuverlässig auszuschließen (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 200, 475 ). Diese Unsicherheit kann die Beschaffung eines Vollstreckungstitels und ggf. sogar die Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Forderung durchaus sinnvoll erscheinen lassen.

Die umfangreiche Überprüfung einer mit solchen Unsicherheiten behafteten Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber ersichtlich vermeiden wollen. Ihm ging es bei der Ausgestaltung der Entlastungsregelung auch darum, dass diese nicht zu einer unangemessenen und kostenintensiven Antragsflut führen sollte (vgl. dazu und zur Berücksichtigung der Grundsätze der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsökonomie bei der Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV Senatsurteil in BFHE 188, 199 ). Im Übrigen weist auch die neugefasste Dienstvorschrift der Bundesfinanzverwaltung ausdrücklich darauf hin, dass der Antragsteller die Beantragung eines Mahnbescheids nicht schon im Hinblick darauf unterlassen darf, dass der Warenempfänger beabsichtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

g) Schließlich folgt daraus, dass der Senat eine Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung gezogen hat, nach der der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, der ein vernünftiger Ratenzahlungsplan zugrunde gelegt wird, unter bestimmten Umständen einen Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nicht von vornherein ausschließt, nichts, was im Streitfall das Hinausschieben der gerichtlichen Geltendmachung rechtfertigen könnte. Während nämlich die Gewährung von Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen kann und möglicherweise der einzige Weg ist, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass des Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen (Senatsbeschlüsse in BFHE 191, 179 , und in BFH/NV 2003, 661 ; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 373 , zu einer Vollstreckungsvereinbarung), ist in einer Konstellation wie der des Streitfalls nicht erkennbar, dass ein Zuwarten die Aussichten für die Realisierung der Forderung verbessert.

2. Den weiteren von der Klägerin formulierten Rechtsfragen kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie dienen vielmehr der Erläuterung und Begründung der Kritik, die die Klägerin an der bisherigen Rechtsprechung des Senats übt. Das genügt aber nicht für eine Zulassung der Revision, weil die Klägerin mit ihrer Beschwerde keine neuen gewichtigen, vom Senat noch nicht geprüften Argumente vorgebracht hat (zur Zulassung der Revision wegen erneuter Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985 , 986; vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220 , 221) und die aufgeworfenen Fragen geklärt sind.

a) Zur Frage, ob der Mineralölhandel eine zum maßgebenden Zeitpunkt objektiv nutzlose Aufwendung tätigen muss, nur um den Mineralölsteuervergütungsanspruch aufrecht zu erhalten, hat der Senat bereits entschieden, dass dem Mineralölhändler ohne weiteres zuzumuten ist, eine halbe Gerichtsgebühr in die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens zu investieren, wenn er damit seinen Vergütungsanspruch erhalten kann (Senatsurteil in BFHE 200, 475 ; allgemein zu den Kosten des Forderungseinzuges und ihrem Verhältnis zum Selbstbehalt nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV vgl. das Senatsurteil in BFHE 188, 199 ). Anwaltsgebühren fallen dabei nicht zwangsläufig an. Denn die Beantragung eines Mahnbescheids ist eine vergleichsweise einfache Routinetätigkeit, die in einem Handelsunternehmen, das ein nach kaufmännischen Gesichtspunkten organisiertes Forderungsmanagement betreibt, von entsprechend geschultem Personal ohne anwaltlichen Beistand erledigt werden kann.

b) Ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zur Beitreibung einer Kaufpreisforderung erforderlichen Maßnahmen steht einem Mineralölhändler jedenfalls insoweit nicht zu, als § 53 Abs. 1 MinöStV konkrete Vorgaben für Maßnahmen enthält, die er ergreifen muss, um seinen Vergütungsanspruch nicht zu verlieren.

c) Die Frage, ob dem Mineralölhandel eine Übergangszeit zuzubilligen ist, um sich auf die Rechtsprechung des Senats zur Zwei-Monats-Frist für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung einzustellen, ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig, weil der hierfür maßgebende Beschluss des Senats vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217 ) spätestens in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 in der einschlägigen Fachpresse veröffentlicht worden ist. Die Klägerin hätte somit die Rechtsprechung des Senats ohne weiteres kennen und berücksichtigen können, als sie im September 2000 die gerichtliche Verfolgung ihrer Ansprüche unterlassen hat.

3. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel, das FG habe es zu Unrecht unterlassen, angebotene Beweise zu erheben, ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 , § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Für die schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO ) fehlt es insbesondere an der Darlegung, inwiefern die Erhebung dieser Beweise auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. hierzu Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 661 ). Im Übrigen hat das FG nachvollziehbar begründet, weshalb es von der Erhebung der Beweise abgesehen hat.

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 243/02
Fundstellen
BFH/NV 2006, 1159