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BFH - Entscheidung vom 11.05.2006

II B 120/05

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG § 4 Nr. 5

BFH, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen II B 120/05

DRsp Nr. 2006/20331

Keine Anwendbarkeit des § 4 Nr. 5 GrEStG auf Grundstückserwerb durch Wohnungsgesellschaft

Es folgt aus dem klaren Wortlaut des § 4 Nr. 5 GrEStG , dass die Vorschrift den Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungsgesellschaft verlangt, deren Anteile sich ausschließlich in der Hand der übertragenden Kommunen befinden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 4 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Wohnungsgesellschaft mbH, war zunächst ein ostdeutscher Landkreis. Gesellschaftszweck sollte die Sanierung und Verwaltung der Wohnungen kreisangehöriger Gemeinden sein. 1996 übertrug der Landkreis einen Teilgeschäftsanteil an der Klägerin von knapp 25 v.H. auf die Kreissparkasse. 1998 führte die Klägerin eine Kapitalerhöhung dergestalt durch, dass mehrere Gemeinden des Landkreises die neuen Geschäftsanteile gegen Einbringung ihres jeweiligen Wohnungsbestandes übernahmen.

Die damals zuständige Steuerbehörde sah darin grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge, für die die Steuer gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ( GrEStG ) zu bemessen sei. Sie stellte den Grundstückswert für das von der Stadt A eingebrachte Grundstück X auf 22 000 DM fest und setzte sodann mit Bescheid vom 9. Januar 2001 die Grunderwerbsteuer auf 770 DM fest. Die gegen die Steuerfestsetzung erhobene Sprungklage, mit der beantragt worden war, den Erwerb entsprechend § 4 Nr. 5 GrEStG von der Besteuerung auszunehmen, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, wegen der Beteiligung der Kreissparkasse an der Klägerin sei § 4 Nr. 5 GrEStG nicht anwendbar. Der Gesetzgeber habe die Befreiungsregelung bereits einmal erheblich erweitert; dies stehe einer nochmaligen Erweiterung im Auslegungswege entgegen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Streitfall sei angesichts ihres eindeutigen Wortlauts und der Entstehungsgeschichte nicht möglich.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob § 4 Nr. 5 GrEStG auf den Grundstückserwerb durch eine Wohnungsgesellschaft anwendbar ist, an der neben den Kommunen eine Sparkasse beteiligt ist, bei der es sich ebenfalls um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt und die darüber hinaus vollständig von einer Kommune oder einem Landkreis kontrolliert wird. Die Wohnungsunternehmen, für die § 4 Nr. 5 GrEStG gedacht sei, wiesen vielfach keine ertragsfähige Unternehmensgröße auf. Dem habe der Gesetzgeber durch den neuen Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 8 GrEStG auch Rechnung tragen wollen, der Unternehmenszusammenschlüsse erleichtern solle. In den Gebieten aber, in denen die Voraussetzungen solcher Zusammenschlüsse nicht vorgelegen hätten, habe sich die Beteiligung der Sparkassen angeboten, um die Wirtschaftskraft der Wohnungsunternehmen zu stärken. Mit dem Vorsitz im Verwaltungsrat der Sparkassen hätten die Kommunen bzw. Kreise weiterhin die rechtliche Möglichkeit, die Tätigkeit der Wohnungsunternehmen zu bestimmen. Bei der Vorschrift des § 4 Nr. 5 GrEStG handele es sich auch nicht um auslaufendes Recht, da sie trotz der zeitlichen Befristung nach wie vor im Gesetz stehe. Eine Revisionsentscheidung sei auch zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß Alternative 2 erforderlich, da die Beteiligung der Sparkassen ein verbreitetes Modell gewesen sei und die Ablehnung der Steuerbefreiung einen Rechtsfehler darstelle, den andere Gerichte nachahmen könnten.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das nunmehr zuständige Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist weder klärungsbedürftig, noch bedarf sie einer Entscheidung durch das Revisionsgericht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 und 2 FGO ). Sie ist ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des § 4 Nr. 5 GrEStG heraus so zu entscheiden, wie es das FG getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559 , BStBl II 1999, 231 ). Die Vorschrift ist auf den Streitfall nicht anwendbar, und zwar weder im Auslegungswege noch analog.

1. Eine Auslegung des § 4 Nr. 5 GrEStG im Sinne der Klägerin wäre eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes. Die Vorschrift verlangt den Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungsgesellschaft, deren Anteile sich ausschließlich in der Hand der übertragenden Kommunen befinden. Dazu gehört die Klägerin nicht. Eine Auslegung gegen das Gesetz ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen; sie darf jedoch nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers erfolgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1998 1 BvL 22/93, BVerfGE 97, 186, 196). Der Wille des Gesetzgebers bestand aber über alle Änderungen des § 4 Nr. 5 GrEStG hinweg darin, nur den Grundstückserwerb durch Wohnungsgesellschaften in der Hand der Grundstücksübertragenden zu begünstigen. Dieses durchgängig beibehaltene Erfordernis wird mit einer Beteiligung der Sparkassen ungeachtet deren Eigenschaft, juristische Person des öffentlichen Rechts zu sein, verfehlt. Auf die weitere Besonderheit des Streitfalls, die darin besteht, dass auch noch der Landkreis an der Klägerin beteiligt ist, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

2. Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine analoge Anwendung des § 4 Nr. 5 GrEStG auf den Streitfall aus. Es fehlt an einem rechtsähnlichen oder wesensgleichen Sachverhalt. Einer Rechtsfortbildung im von der Klägerin gewünschten Sinne steht entgegen, dass das im Streitfall nicht erfüllte Erfordernis einer alleinigen Beteiligung der übertragenden Kommunen an der erwerbenden Wohnungsgesellschaft kein unwesentliches Tatbestandsmerkmal, das hinweggedacht werden könnte, darstellt, sondern ein Kernelement der Vorschrift bildet.

Auch eine Analogie unter Einschluss des Befreiungstatbestandes des § 4 Nr. 8 GrEStG kommt nicht in Betracht. Den Befreiungsvorschriften der Nrn. 5 und 8 des § 4 GrEStG liegt kein gemeinsamer --oder zumindest sich wechselseitig ergänzender-- Rechtsgedanke zugrunde, der auf weitere ungeregelte Sachverhalte erstreckt werden könnte. Dem § 4 Nr. 8 GrEStG fehlt die Anknüpfung an die Regelung der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages, die wesentliches Merkmal der Nr. 5 der Vorschrift ist und zu dem weiteren Erfordernis einer ausschließlichen Beteiligung der übertragenden Kommunen an den Wohnungsgesellschaften geführt hat.

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 47/01