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BFH - Entscheidung vom 31.01.2006

III B 14/05

Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
InvZulG (1993) § 2 S. 2 Nr. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1347

BFH, Beschluss vom 31.01.2006 - Aktenzeichen III B 14/05

DRsp Nr. 2006/16050

Grundsätzliche Bedeutung - Einstufung Kfz als Pkw oder Lkw

Es ist höchstrichterlich geklärt, nach welchen Grundsätzen die Einordnung eines Kfz als Pkw oder Lkw vorzunehmen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; InvZulG (1993) § 2 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für das Streitjahr 1993 Investitionszulage unter anderem für die Anschaffung eines "Opel Kombi LR" zu einem Kaufpreis von 30 070 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entsprach dem Antrag zunächst. Der Investitionszulagenbescheid 1993 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aufgrund einer Investitionszulagen-Sonderprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass es sich bei dem Kfz nicht um einen LKW, sondern um einen nach § 2 Satz 2 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes 1993 nicht begünstigten PKW handle. Das FA änderte daraufhin den Investitionszulagenbescheid 1993 nach § 164 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) und forderte die Investitionszulage zurück.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ). Er trägt im Wesentlichen vor, das Kfz sei nach seiner ursprünglichen Konzeption entsprechend der Darstellung im Fahrzeugbrief als LKW anzusehen. Er, der Kläger, habe durch die auf Dauer angelegten Umbauten das Erscheinungsbild des Fahrzeugs wesentlich verändert. Ein Kfz verliere nicht nur bei Verblechung der Fenster den Charakter eines PKW. Genauso wenig könne es darauf ankommen, ob eine Trennwand zwischen Ladefläche und Fahrgastraum vorhanden sei. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) beurteile sich die Einordnung eines Kfz als PKW oder LKW ausschließlich nach seiner Nutzung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO ).

Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 , § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt, ist auszuführen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtsfrage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auseinander setzen. Liegen zu dem Fragenkreis bereits höchstrichterliche Entscheidungen vor, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Befassung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben werden, mit denen sich der BFH bislang nicht auseinander gesetzt hat (Beschlüsse des Senats vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217 , und vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46 ).

Der Kläger hat schon keine Rechtsfrage bezeichnet und sich auch nicht mit den Urteilen des BFH auseinander gesetzt, auf die das FG seine Entscheidung gestützt hat. Der BFH hat sich in mehreren zur Kraftfahrzeugsteuer und Investitionszulage ergangenen Entscheidungen mit der Einordnung eines Kfz als PKW oder LKW befasst (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250 ; vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304 , und vom 29. April 1997 VII R 1/97 BFHE 183, 272 , BStBl II 1997, 627 ). Der Kläger hat nicht ausgeführt, dass und ggf. warum die Rechtsgrundsätze dieser Entscheidungen zu überprüfen sind.

2. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. November 2003 neue Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemacht hat, sind diese wegen des bereits am 28. August 2003 eingetretenen Ablaufs der --verlängerten-- Begründungsfrist nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 1997 X B 188/96, BFH/NV 1997, 593).

3. Im Kern wendet sich der Kläger mit seinen Ausführungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils, wobei er seine Rechtsauffassung an Stelle derjenigen des FG setzt. Dies vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Rüge des Klägers betrifft auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung, der ausnahmsweise zur Zulassung einer Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445 , m.w.N.).

Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 506/99
Fundstellen
BFH/NV 2006, 1347