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BFH - Entscheidung vom 19.12.2006

VII E 27/05

Normen:
FGO § 128 Abs. 2 § 73 Abs. 1 S. 1
GKG § 4 Abs. 1 § 14 Abs. 3 § 13

Fundstellen:
BFH/NV 2007, 926

BFH, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen VII E 27/05

DRsp Nr. 2007/5936

Gesonderte Beschwerde; Verfahrenstrennung

1. Trennt das FG ein Verfahren wirksam in drei selbstständige Klageverfahren, so ist das dagegen eingelegte einheitliche Rechtsmittel als gesonderte Beschwerde gegen jedes Urteil zu behandeln.2. Für die selbstständigen Beschwerdeverfahren sind die Gerichtskosten aufgrund eines selbstständigen Streitwertes zu berechnen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 § 73 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 4 Abs. 1 § 14 Abs. 3 § 13 ;

Gründe:

I. Wegen Stundung von Grunderwerbsteuer, Erlass von darauf entfallenden Säumniszuschlägen und Abrechnungsbescheid diese Säumniszuschläge betreffend hatte der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kläger) Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben, die dort unter den Aktenzeichen 4 K 225/02 (Stundung), 4 K 1691/02 (Erlass) und 4 K 1692/02 (Abrechnungsbescheid) geführt und entschieden wurde. In den Klageverfahren 4 K 1691/02 und 4 K 1692/02 lehnte das FG den Befangenheitsantrag gegen die Richter des 4. Senats des FG mit Beschlüssen vom 28. April 2004 ab. Mit Urteil vom selben Tag wies es die Klagen in allen drei Verfahren ab. Der Kläger erhob daraufhin durch seinen Steuerberater "Grundrechtsbeschwerde/Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" gegen die Urteile "einschließlich der unter nämlichem Datum und Aktenzeichen ergangenen Befangenheitsverwerfungsbeschlüsse des 4. Senats" und betonte in der Begründung die Zulässigkeit der "Grundrechtsbeschwerde" gegen die "Befangenheitsverwerfungsbeschlüsse" im Rahmen der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde. Beim Bundesfinanzhof (BFH) wurden unter den Aktenzeichen II B 81/04 (Stundung), II B 83/04 (Erlass) und VII B 170/04 (Abrechnungsbescheid) die Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision und unter den Aktenzeichen II B 95/04 und VII B 171/04 die Verfahren betreffend die Richterablehnung aufgenommen. Entsprechende Mitteilungen wurden dem Kläger übersandt.

Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren VII B 170/04 (Abrechnungsbescheid) als unbegründet und die Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die Richterablehnung im Verfahren VII B 171/04 als unzulässig abgewiesen hatte, ergingen in den Verfahren jeweils Kostenrechnungen. Entsprechend verfuhr der II. Senat des BFH mit den bei ihm anhängigen Verfahren.

In den Verfahren VII B 170/04 und II B 83/04 wurden jeweils ausgehend von einem Beschwerdewert von 357 EUR Gerichtskosten in Höhe von 70 EUR angesetzt, in den Verfahren VII B 171/04 und II B 95/04 jeweils bei einem Beschwerdewert von 107 EUR Gerichtskosten in Höhe von 25 EUR.

Gegen diese Kostenrechnungen legte der Kläger Erinnerung ein. Er gab an, die Rechnung zum Verfahren VII B 170/04 bezahlt zu haben, für einen weiteren Kostenansatz fehle jedoch die Rechtsgrundlage. Auch sei unerfindlich, "wie die Kostenstelle für eine einheitlich erhobene Beschwerde zu einer doppelten, in sich unterschiedlichen 'Streitwert'-Festsetzung von einmal 357 EUR und einmal 107 EUR kommen konnte".

II. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde VII B 170/04 hat keinen Erfolg. Der Kläger macht in diesem Verfahren selbst nicht geltend, dass die Kostenrechnung dem Grunde oder der Höhe nach fehlerhaft sei, er hat diese Kosten nach eigenem Bekunden bereits gezahlt. Abgesehen davon ist seine Rüge unberechtigt, die Aufspaltung seiner Klage beim FG in drei Klageverfahren sei willkürlich und deshalb dürften die Kosten nur einmal angesetzt werden mit der Folge, dass die weiteren Kostenfestsetzungen in den Verfahren II B 81 und 83/04 unhaltbar seien. In seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren VII B 170/04 hat der Senat --wie im Übrigen auch der II. Senat in seinen entsprechenden Beschlüssen-- die als willkürlich gerügte Trennung der Verfahren geprüft und entschieden, dass die Nichtzulassungsbeschwerde darauf nicht gestützt werden könne. Einer anderweitigen Überprüfung ist die --nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) grundsätzlich unanfechtbare-- Verfahrenstrennung nicht mehr zugänglich.

Aufgrund der nach alledem wirksamen Trennung hat das FG in drei selbständigen Klageverfahren geurteilt und der BFH hat im wohlverstandenen Interesse des Klägers an der Berücksichtigung des wirksamen Rechtsmittels die einheitliche Eingabe als gesonderte Beschwerde gegen jedes Urteil behandelt. Einer Verbindung der Verfahren nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO stand bereits die nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH unterschiedliche Zuständigkeit des II. und VII. Senats entgegen.

Für die selbständigen Beschwerdeverfahren sind die Gerichtskosten zutreffend jeweils aufgrund eines selbständigen Streitwertes berechnet worden, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 14 Abs. 3 , § 13 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) in der hier maßgebenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718).

Die Gebührenfreiheit dieses Verfahrens beruht auf § 5 Abs. 6 GKG a.F.

Fundstellen
BFH/NV 2007, 926