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BFH - Entscheidung vom 16.08.2006

XI E 4/06

Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2285

BFH, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen XI E 4/06

DRsp Nr. 2006/25784

Erinnerung gegen Kostenansatz

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst erhoben werden. Die Erinnerung verlangt eine Begründung, die ihre Ursache im Kostenrecht hat.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 6. April 2006 XI B 63/05 wurden in dem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Kostenschuldner) die Kosten auferlegt.

Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte durch Kostenrechnung vom 12. Mai 2006 die Gerichtskosten nach dem Mindeststreitwert von 1 000 EUR mit 110 EUR an. Hiergegen legten die Kostenschuldner unter dem 18. Mai 2006 Erinnerung ein.

II. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, da das pauschale Ablehnungsgesuch gegen sämtliche am Beschluss vom ... beteiligte Richter gerichtet und damit unzulässig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 I B 47/04, BFH/NV 2006, 746 , m.w.N.).

Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenschuldner haben keine Begründung vorgetragen, die ihre Ursache im Kostenrecht hat. Für eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestehen keine Anhaltspunkte.

Fundstellen
BFH/NV 2006, 2285