Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 23.02.2006

IX B 206/05

Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 1

BFH, Beschluss vom 23.02.2006 - Aktenzeichen IX B 206/05

DRsp Nr. 2006/19114

Empfangsbekenntnis; Beweiskraft

1. Das von einem Kl. als Rechtsanwalt unterzeichnete Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich den vollen Beweis für den Zeitpunkt der Zustellung. Der mögliche Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Datums ist nur erbracht, wenn die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses in dem Sinne vollständig entkräftet ist, dass jede Möglichkeit seiner Richtigkeit aufgeschlossen ist.2. Die Vorlage des Sendeprotokolls über die Absendung des Empfangsbekenntnisses durch Fax kann die Möglichkeit der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses nicht ausschließen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG), das dem Kläger persönlich in seiner Eigenschaft als Prozessbevollmächtigter der Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde.

Das Empfangsbekenntnis bestätigt den Zugang des Urteils am "21. Nov. 05". Die Nichtzulassungsbeschwerde ist am Donnerstag, dem 22. Dezember 2005 eingegangen. Die Kläger tragen vor, die Beschwerde sei fristgerecht eingelegt worden, weil das Urteil erst am 23. November 2005 zugestellt und nur versehentlich nicht dieses Datum, sondern das des Poststempels der Postsendung in das Empfangsbekenntnis aufgenommen worden sei. Dies belege die Bestätigung über die Übersendung des Empfangsbekenntnisses durch Fax am 23. November 2005.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) eingelegt wurde.

Entgegen der Darstellung der Kläger ist davon auszugehen, dass ihnen das finanzgerichtliche Urteil am 21. November 2005 zugestellt wurde und damit die erst am 22. Dezember 2005 eingelegte Beschwerde um einen Tag verfristet war. Denn das hier von dem Kläger als Rechtsanwalt unterzeichnete Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich den vollen Beweis für den Zeitpunkt der Zustellung. Der mögliche Gegenbeweis zur Unrichtigkeit des Datums ist nämlich nach der Rechtsprechung nicht schon dann erbracht, wenn nur die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht. Vielmehr muss die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses in dem Sinne vollständig entkräftet sein, dass jede Möglichkeit seiner Richtigkeit ausgeschlossen ist (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 31. Oktober 1996 VIII B 11/96, BFH/NV 1997, 459, m.w.N.).

Der insoweit ausschließlich angetretene Gegenbeweis durch Vorlage des Sendeprotokolls über die Absendung des Empfangsbekenntnisses durch Fax am 23. November 2005 kann die Möglichkeit der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses ersichtlich nicht ausschließen. Es belegt lediglich das Datum der Absendung, enthält aber weder Anhaltspunkte für oder gegen eine Zustellung des angefochtenen Urteils zu einem späteren Zeitpunkt als dem bezeichneten 21. November 2005, so dass die behauptete Unrichtigkeit nicht --wie dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlich ist-- zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats feststeht. Die Vorlage der Kopie kommt nämlich der Sache nach lediglich der Erklärung gleich, das im Empfangsbekenntnis angegebene Datum sei unrichtig. Damit steht allenfalls Erklärung gegen Erklärung, was als Gegenbeweis nicht ausreicht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1996 IV B 51/96, BFH/NV 1997, 500 betr. fehlenden Nachweis für die Unrichtigkeit des in einem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums durch Eingangsstempel auf der ersten Seite des zugestellten Schriftstücks).

Andere Beweismittel haben die Kläger weder benannt noch sind sie sonst aus den Akten ersichtlich; vielmehr belegen diese eine dem Empfangsbekenntis der Kläger entsprechende zeitgleiche Zustellung der angefochtenen Entscheidung an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) am 21. November 2005.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 86/04