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BFH - Entscheidung vom 18.10.2006

XI B 14/06

BFH, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen XI B 14/06

DRsp Nr. 2007/822

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Revision ist entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.

1. Der Kläger begehrt eine Rückstellung in seiner Bilanz zum 31. Dezember 1998 wegen eines Verlustes, den er in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. August 2006 aus einem Mietverhältnis erwartet hatte, weil er angemietete Räume zu einem wesentlich geringeren Preis weitervermietet hat, als er ihn an seinen Vermieter bezahlen muss. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, weil insoweit allenfalls eine Drohverlustrückstellung in Betracht komme und eine solche gemäß § 5 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) im Streitjahr 1998 nicht mehr zulässig gewesen sei.

Der Kläger hat insoweit die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht schlüssig dargelegt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO , wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133 , BStBl II 1985, 605; vom 7. März 2003 VII B 237/02, BFH/NV 2003, 885 ), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 115 Rz 23). Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152 , BStBl II 1983, 479 ; in BFH/NV 2003, 885 ; Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 31 und 32). Hat der BFH die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 138, 152 , BStBl II 1983, 479 ).

Im Streitfall entspricht die Rechtsauffassung des FG, dass wegen der Verluste aus den Mietverträgen für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 nur eine Verlustrückstellung in Betracht komme, der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1983 VIII R 160/79, BFHE 139, 244 , BStBl II 1984, 56 ). Angesichts dieser bereits vorliegenden Rechtsprechung und angesichts dessen, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 4a EStG die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste in der Bilanz zum 31. Dezember 1998 nicht mehr zulässig war, hätte der Kläger einen fortbestehenden Klärungsbedarf substantiiert darlegen müssen. Dies ist nicht geschehen.

2. Die Entscheidung des FG, ein etwaiger Auflösungsverlust der Ehefrau des Klägers gemäß § 17 EStG wegen der Insolvenz der GmbH sei erst im Jahr 2000 und nicht bereits im Jahr 1999 entstanden, erfordert ebenfalls nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das FG hat seiner Entscheidung die Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt, die in der Rechtsprechung des BFH zum Zeitpunkt der Verlustrealisierung im Falle des Konkurses bzw. der Insolvenz einer GmbH aufgestellt worden sind (z.B. Urteile vom 25. März 2003 VIII R 24/02, BFH/NV 2003, 1305 ; vom 21. Januar 2004 VIII R 8/02, BFH/NV 2004, 947 ; vom 1. März 2005 VIII R 46/03, BFH/NV 2005, 2171 ). Der Kläger hat einen weiteren abstrakten Klärungsbedarf bezüglich dieser Frage weder dargelegt noch ist ein solcher ersichtlich.

Soweit er die Anwendung der in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze durch das FG auf den Sachverhalt des Streitfalls für unzutreffend hält, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht. Auch nach der Neufassung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) soll nicht jede Vorentscheidung schon mit der Begründung revisibel sein, das FG habe falsch entschieden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040 ). Deshalb eröffnen weiterhin allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung --einschließlich der darin getroffenen Kostenentscheidung-- die Zulassung der Revision nicht.

Im Übrigen lässt die Entscheidung des FG, der Verlust sei erst im Jahr 2000 realisiert worden, unter Berücksichtigung des Berichts des Insolvenzverwalters vom 2. Februar 2000, dass wegen der mangelhaften Buchführung eine genaue Übersicht der Ertrags- und Vermögenslage der GmbH bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, auch keinen Rechtsfehler erkennen.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 165/05