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BFH - Entscheidung vom 19.10.2006

VIII B 178/05

BFH, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen VIII B 178/05

DRsp Nr. 2007/810

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die gerügten Revisionsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), der Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ) sowie eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 FGO ) sind nicht schlüssig dargelegt.

1. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird, fehlt es an einem konkreten und substantiierten Eingehen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) darauf, inwieweit eine von ihm aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 5. Oktober 2000 IV C I -S 2252- 231/00 bezieht, betrifft dies die Rechtslage nach Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) und damit nicht die Streitjahre. Im Übrigen stellt § 12 Nr. 3 EStG klar, dass die Einkommensteuer und die auf sie entfallenden Nebenleistungen, zu denen auch Aussetzungszinsen gehören (§ 3 Abs. 4 , § 237 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind. Für Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a AO 1977 enthält § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bis Veranlagungszeitraum 1998 eine klare Regelung.

Im Übrigen zielt die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der geltend macht wird, die Zahlung der streitigen Aussetzungszinsen und die der Erstattungszinsen beruhe entgegen der Ansicht des Finanzgerichts (FG) auf ein- und demselben Ergebnis, auf eine Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall. Diese kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040 ).

2. Der Revisionsgrund der Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist durch den bloßen Hinweis darauf, dass höchstrichterliche Rechtsprechung fehle bzw. die Besteuerungsgleichheit (Art. 3 des Grundgesetzes -- GG --) durch Unsicherheiten in der Rechtsanwendung gestört sei, nicht schlüssig dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51 ).

3. Die schlüssige Rüge einer nicht hinreichenden Sachverhaltsermittlung seitens des FG (§ 76 Abs. 1 FGO ) hätte konkreter Ausführungen dazu bedurft, welchen Umstand das FG durch welche konkrete Aufklärungsmaßnahme auch ohne entsprechenden Beweisantrag des Klägers hätte aufklären müssen, insbesondere, welche konkreten Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen im Einzelnen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 120 Rz. 70, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

Vorinstanz: FG Münster, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3529/03