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BFH - Entscheidung vom 22.11.2006

II S 4/06

BFH, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen II S 4/06

DRsp Nr. 2007/790

Gründe:

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zulässig. Mit der Ablehnung, die im Klageverfahren gewährte AdV zu verlängern, hat der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) dem Begehren der Antragstellerin, die Vollziehung des geänderten Bescheides vom 14. November 2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Finanzrechtsstreits auszusetzen, nicht entsprochen.

Der Antrag ist auch begründet. Der erkennende Senat versteht den Antrag so, dass die Antragstellerin die AdV nur in dem Umfang begehrt, wie der Bescheid vom 14. November 2002 über denjenigen vom 3. Februar 1995 --unter Berücksichtigung der vom FA zugestandenen 11 050 DM-- hinausgeht. In diesem Umfang bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. November 2002 ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO .

Der erkennende Senat hat mit Entscheidung vom gleichen Tag in dem Verfahren ... die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zugelassen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Juli 1998 IV R 39/97 (BFHE 186, 299 , BStBl II 1999, 28 , unter 6.) sowie des Finanzgerichts (FG) Münster vom 15. März 2005 12 K 3958/03 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1327 ) einerseits und die Urteile des BFH vom 14. August 1991 X R 86/88 (BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128 ) sowie des FG Düsseldorf vom 4. November 2004 11 K 2702/02 E (EFG 2005, 246 ) andererseits schlüssig dargelegt, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erforderlich ist, und zwar zu der Rechtsfrage, ob bei Feststellung einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach der Grundsatz "in dubio pro reo" volle Geltung beansprucht und eine Minderung des Beweismaßes wegen verweigerter Mitwirkung nach § 90 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) ausscheidet. Bei summarischer Prüfung spricht mehr für die Ansicht der Antragstellerin, dass diese Rechtsfrage zu bejahen ist und daher eine Steuerhinterziehung in der Person des Vaters der Antragstellerin nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.