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BFH - Entscheidung vom 23.11.2006

IX B 148/06

BFH, Beschluss vom 23.11.2006 - Aktenzeichen IX B 148/06

DRsp Nr. 2007/670

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg; sie ist zumindest unbegründet. Die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) haben die Kläger nur behauptet, ohne darzulegen, inwieweit die von ihnen als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen der "Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Gewinnen aus Grundstücksgeschäften" und des "Zeitpunkt des Zuflusses des Kaufpreises" bei einer Vereinbarung über die Übertragung eines Restitutionsanspruches in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353 , m.w.N.).

2. Auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ; vgl. zu diesem Zulassungsgrund, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz. 43 f., m.w.N.) ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 281/01