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BFH - Entscheidung vom 21.11.2006

X B 151/06

BFH, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen X B 151/06

DRsp Nr. 2007/322

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die (vorgebliche) Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) gerügt.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Insbesondere hat sich der Kläger nicht zur Stützung seiner Einwände gegen das FG-Urteil auf Stimmen in der Literatur oder Entscheidungen von Instanzgerichten berufen.

Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass das Einkommen- und Gewerbesteuerrecht Anfang der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts auch für hohe Einkommen nicht so ausgestaltet war, dass eine übermäßige Steuerbelastung und damit eine Verletzung der Eigentumsgarantie festgestellt werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 (Der Betrieb 2006, 756, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 507) erkannt, dass sich dem BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121 , 136 ff., BStBl II 1995, 655 ) keine verbindliche verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer entnehmen lasse. In dieser Entscheidung sei es allein um die "Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens" durch eine Vermögensteuer, die neben der Einkommensteuer erhoben werde, gegangen und den Ausführungen zum "Halbteilungsgrundsatz" komme keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zu. Ein "Halbteilungsgrundsatz" als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze ergebe sich weder aus dem Tenor noch aus den ihn tragenden Gründen. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes lasse sich keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") ableiten. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers werde auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Zwar können sich allein aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Angemessenheit und Zumutbarkeit der Steuerbelastung, Obergrenzen für eine Steuerbelastung ergeben. Dabei sei jedoch wesentlich zu berücksichtigen, dass die zu bewertende Intensität der Steuerbelastung insbesondere bei der Einkommensteuer nicht allein durch die Höhe des Steuersatzes bestimmt werde, sondern erst durch die Relation zwischen Steuersatz und Bemessungsgrundlage. Je breiter die Bemessungsgrundlage ausgestaltet sei, etwa durch Abschaffung steuerlicher Verschonungssubventionen oder Kürzung von Abzügen wegen beruflich oder privat veranlasster Aufwendungen, desto belastender wirke sich derselbe Steuersatz für die Steuerpflichtigen aus. Ferner sei zu bedenken, dass die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zur Besteuerung niedriger Einkommen angemessen --Gebot vertikaler Steuergerechtigkeit-- auszugestalten sei (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268 , 279). Grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, hohe Einkommen auch hoch zu belasten, soweit beim betroffenen Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuerbelastung ein hohes, frei verfügbares Einkommen bleibe, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht. Die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen dürfe für den Regelfall aber nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt werde und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck komme.

Unzutreffend ist im Übrigen die Berechnung der Gesamtsteuerbelastung aus Einkommensteuer, Vermögensteuer sowie der auf ihn entfallenden anteiligen Gewerbesteuer aus seiner Beteiligung an einer KG durch den Kläger. Er hat dabei übersehen, dass der Gewerbesteueraufwand bereits als Betriebsausgabe die Höhe seines Nettoeinkommens gemindert hat. Das Nettoeinkommen und damit die jeweilige Bezugsgröße zur Ermittlung der Gesamtsteuerbelastung müsste daher um den Gewerbesteueraufwand erhöht werden. Andernfalls würde die auf den KG-Anteil entfallende Gewerbesteuer doppelt berücksichtigt.

2. Auch die vom Kläger erhobene Sachaufklärungsrüge genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Macht der Beschwerdeführer geltend, dass das FG Beweisanträge übergangen habe, muss er u.a. das Sitzungsprotokoll oder den Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl genau bezeichnen, in dem die Beweismittel benannt sind, die das FG nicht erhoben hat und substantiiert vortragen, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, aaO., § 120 Rz 69).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat insbesondere auch nicht ansatzweise dargelegt, welche entscheidungserheblichen und bislang nicht berücksichtigten Tatsachen die Entscheidung des FG unter Zugrundelegung dessen Rechtsauffassung hätten beeinflussen können.

3. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände des Klägers stellen sich im Kern als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504 , und vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52 ).

Vorinstanz: FG München, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1304/06