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BFH - Entscheidung vom 29.11.2006

IV S 24/06

BFH, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen IV S 24/06

DRsp Nr. 2007/3215

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 31. Januar 2006 IV B 144/04 hatte der Senat die Beschwerde der Erinnerungsführer und Antragsteller (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Gegen die daraufhin ergangene Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 13. März 2006 richtete sich die Erinnerung der Antragsteller, die der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 IV E 1/06 --zur Post gegeben am 7. August 2006-- zurückgewiesen hat. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Gegenvorstellung vom 14. August 2006. Zur Begründung machen sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Erinnerungsverfahren im Wesentlichen geltend, dass die überlange Verfahrensdauer bis zum Ergehen einer Verwaltungs- und Gerichtsentscheidung zu einer Verletzung ihrer Rechte auf ein faires Verfahren geführt habe. Zudem sei der Streitwert durch die gemeinsame Entscheidung über die mehrere Streitjahre betreffenden Steuerbescheide überhöht und die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren zu Unrecht unterblieben.

II. Die Gegenvorstellung der Antragsteller hat keinen Erfolg.

Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem die Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die Entscheidung jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13 , BStBl II 2006, 76 , m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Antragsteller nicht.

Die Angriffe, mit denen die Antragsteller lediglich ihr bisheriges Vorbringen im Erinnerungsverfahren wiederholen und vertiefen, richten sich im Wesentlichen gegen die angeblich fehlerhafte Behandlung des Rechtsstreits durch das Finanzamt und das Finanzgericht. Mit diesen Einwendungen hat sich der Senat bereits in dem angefochtenen Beschluss vom 13. Juli 2006 IV E 1/06 auseinandergesetzt und sie in der Sache für nicht begründet erachtet. Dass dem vorgenannten Beschluss darüber hinaus schwerwiegende Verfassungsverstöße anhaften sollen, haben die Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend eine Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (Senatsbeschluss in BFHE 211, 13 , BStBl II 2006, 76 ).