BFH, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen VII B 187/06
Gründe:
Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. März 2006 hat das Finanzgericht (FG) über die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entschieden und die Zustellung der Entscheidung beschlossen. Erst nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 24. April 2006, mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden ist, wurde das schriftliche Urteil am 6. Juni 2006 der Geschäftsstelle zugeleitet und dem Kläger am 9. Juni 2006 zugestellt. Das heißt, das Verfahren war vor Wirksamwerden der Entscheidung des FG unterbrochen (§ 80 , § 85 der Insolvenzordnung , § 240 der Zivilprozessordnung ). Die vom nicht mehr aktivlegitimierten Kläger selbst eingelegte Beschwerde war daher --ebenso wie die spätere Erledigungserklärung-- gegenstandslos.