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BFH - Entscheidung vom 23.10.2006

XI B 27/06

BFH, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen XI B 27/06

DRsp Nr. 2007/2499

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Die bloße Behauptung, es liege nicht einmal eine ordnungsgemäße Ladung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2006 vor, genügt nicht zur schlüssigen Darlegung, das Finanzgericht (FG) habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Darzulegen sind die Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll. Das FG hat die Wirksamkeit der Ladung im Protokoll zur mündlichen Verhandlung festgehalten. Nach der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde ist die Ladung dem Kläger gemäß § 53 FGO i.V.m. § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der bis zum 31. Januar 2006 gültigen Fassung i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) durch Einlegen in einen zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die Postzustellungsurkunde erbringt gemäß § 82 FGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, auch den Beweis darüber, dass die gesetzlichen Zustellungsvorschriften beachtet worden sind. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 1987 VII R 36/84, BFH/NV 1988, 170, m.w.N.). Der Kläger hat insoweit auch nicht ansatzweise etwas vorgetragen.

Soweit der Kläger weitere Verfahrensfehler des FG geltend macht, sind auch diese in keiner Weise schlüssig dargetan. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Vorinstanz: FG Köln, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1565/05