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BFH - Entscheidung vom 19.12.2006

X B 117/06

BFH, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen X B 117/06

DRsp Nr. 2007/2487

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht. Der angerufene Senat kann deshalb offenlassen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der verspäteten Beschwerdebegründung gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

1. a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

b) Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Betriebsausgabenabzug bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen angesichts des zwischen diesen Personen bestehenden Vertrauensverhältnisses auch dann möglich ist, wenn der Vertrag einem Fremdvergleich nicht standhält, mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern diese Frage in der Rechtsprechung und/oder dem Schrifttum umstritten ist. Zudem ist die vom Kläger aufgeworfene Frage durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Der sog. Fremdvergleich dient bei Verträgen unter nahen Angehörigen der Klärung der Frage, ob und inwieweit ein Rechtsgeschäft dem Bereich der Einkünfteerzielung oder dem privaten Bereich des Steuerpflichtigen (unentgeltliche Zuwendung/Unterhaltsleistung) zuzuordnen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463 , BStBl II 1998, 106 ; vom 31. Mai 2001 IX R 78/98, BFHE 195, 392 , BStBl II 2001, 756 ). Eine solche Prüfung ist bei Verträgen unter nahen Angehörigen erforderlich, da es hier regelmäßig an einem natürlichen Interessengegensatz fehlt, der unter Fremden typischerweise gewährleistet, dass nur solche Verträge steuerlich berücksichtigt werden, die mit Rechtsbindungswillen geschlossen sind und in denen eine dem Wert der Leistung entsprechende angemessene Gegenleistung vereinbart wird.

2. Da die Rechtssache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ) nicht gegeben.

3. Schließlich ist das Urteil des Finanzgerichts auf zwei Gründe gestützt: Es hat zum einen erkannt, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er die Bürgschaftsverpflichtung zugunsten des Unternehmens seines Sohnes im nahezu ausschließlichen Interesse seines Gutachterbetriebs eingegangen sei. Zum anderen hat es die Klageabweisung darauf gestützt, dass die Vereinbarung und die Durchführung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Unternehmen seines Sohnes nicht den Anforderungen entspreche, die an die Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zu stellen seien. Ist das Urteil wie vorliegend kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Oktober 1992 V B 88/92, BFH/NV 1993, 426; vom 27. Juli 1993 VII B 214/92, BFH/NV 1994, 559, und vom 31. Oktober 2001 X B 11/01, BFH/NV 2002, 193 ; Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz 28). Gegen den ersten Teil der Doppelbegründung hat der Kläger keine Rüge erhoben.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 02.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2866/05