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BFH - Entscheidung vom 07.12.2006

IX B 103/06

BFH, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX B 103/06

DRsp Nr. 2007/2484

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg; sie ist zumindest unbegründet. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung und Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch das Finanzgericht --FG-- i.S. von § 76 Abs. 1 FGO und § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ; s. dazu allgemein, Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz. 43 f. und § 115 Rz. 73 f.) sind --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt hat-- nicht gegeben. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich lediglich, dass nach ihrer Ansicht das FG den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt hat. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (Gräber/Ruban, aaO., § 116 Rz. 27).

Vorinstanz: FG München, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4317/05