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BFH - Entscheidung vom 08.11.2006

VI B 81/06

BFH, Beschluss vom 08.11.2006 - Aktenzeichen VI B 81/06

DRsp Nr. 2006/30247

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zukommt.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht dargelegt, warum hinsichtlich der Behandlung von Kinderbetreuungskosten als Erwerbsaufwendungen trotz der vom Finanzgericht (FG) wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterer Klärungsbedarf bestehe. Was die Berufung auf Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes ( GG ) betrifft, entspricht die Begründung nicht den Darlegungsanforderungen bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 2006 II B 145/05, BFH/NV 2006, 1503 ).

Im Streitfall fehlt es aber an der Klärungsbedürftigkeit der von den Klägern aufgeworfenen Frage nach der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Kinderbetreuung als Werbungskosten. Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem oder auslaufendem Recht stellen, rechtfertigen regelmäßig nicht eine Zulassung der Grundsatzrevision (ständige Rechtsprechung, s. nur Senatsbeschlüsse vom 10. März 2005 VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1089 , und vom 24. Januar 2006 VI B 123/05, BFH/NV 2006, 945 , jeweils m.w.N.; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2003 2 BvR 579/03, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 623). Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl I 2006, 1091, BStBl I 2006, 350) wurde der Abzug erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten in § 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes eingeführt, so dass die Beantwortung der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage für die Anwendung des Rechts in der Zukunft nicht mehr richtungweisend sein kann.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 72/05