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BFH - Entscheidung vom 06.11.2006

II B 16/06

BFH, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen II B 16/06

DRsp Nr. 2006/30241

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).

1. Hat das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, muss der Beschwerdeführer zu jeder dieser Begründungen einen Grund für die Zulassung der Revision darlegen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. August 2005 II B 34/04, BFH/NV 2005, 2229 , und vom 30. August 2005 V B 62/05, BFH/NV 2006, 90 , je m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das FG hat seine Entscheidung, der Steuerbescheid sei selbst dann nicht aufzuheben, wenn die Verträge vom 9. Oktober und 15. November 1995 unwirksam wären, auf den selbständig tragenden Gesichtspunkt gestützt, dass die Parteien das wirtschaftliche Ergebnis dieser Verträge i.S. des § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) hätten eintreten und bestehen lassen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt dazu aus, dem könne nicht gefolgt werden, da die später erfüllten Rechtspflichten nicht auf dem Vertrag vom 9. Oktober 1995, sondern auf dem vom 15. Januar 1996 beruhten. Die Klägerin wendet sich damit nur gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung, macht aber keinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO geltend (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2005 VIII B 294/04, BFH/NV 2006, 70 , und vom 17. August 2005 III B 170/04, BFH/NV 2006, 80 , ständige Rechtsprechung).

Aus dem Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 6. Februar 1980 II R 7/76 (BFHE 130, 186 , BStBl II 1980, 363 ) ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin legt damit nicht hinreichend dar, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ). Um diesen Grund für die Zulassung der Revision den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend darzutun, müssen abstrakte und tragende Rechtssätze sowohl des vorinstanzlichen Urteils als auch der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. März 2006 XI B 58/05, BFH/NV 2006, 1847 , und vom 27. Juni 2006 X B 48/06, BFH/NV 2006, 1843 ). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das BFH-Urteil in BFHE 130, 186 , BStBl II 1980, 363 betraf die erfolgreiche Anfechtung nach der Konkursordnung und die dadurch begründete Verpflichtung zur Zurückgewährung des erworbenen Grundstücks in die Konkursmasse, nicht aber einen Fall des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 .

Vorinstanz: FG Hessen, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1070/02