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BFH - Entscheidung vom 06.10.2006

XI B 63/06

BFH, Beschluss vom 06.10.2006 - Aktenzeichen XI B 63/06

DRsp Nr. 2006/29948

Gründe:

I. Streitig ist der (teilweise) Erlass von Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 1997 (nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten geltend, dass die Erhebung der Steuern unbillig sei; diese hätten sich daraus ergeben, dass nach einer Außenprüfung Ausgaben für ausländische Subunternehmer nicht mehr anerkannt worden seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Erlass ab; die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, das FA habe ermessensfehlerfrei entschieden, dass weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe gegeben seien.

Mit der Beschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision zur Fortbildung des Rechts und auf Grund von Verfahrensfehlern zuzulassen sei. Das FG hätte nachprüfen müssen, ob die Bestandskraft der Änderungsbescheide tatsächlich auf von ihnen zu vertretenden Nachlässigkeiten beruht habe. Tatsächlich hätten sie unverschuldet die entsprechenden Nachweise nicht erbringen können. Das FG habe ihre, der Kläger, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unzureichend gewürdigt.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 6. Aufl., § 116 Rz 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.

Die Beschwerdebegründung der Kläger geht auf diese Fragen nicht ein; die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Zwecke der Rechtsfortbildung wird in keiner Weise dargelegt.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ist vorzutragen, warum dies nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201 ).

Der Vortrag der Kläger wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Ihre Rüge, dass das FG hätte nachprüfen müssen, ob die Bestandskraft des Änderungsbescheides tatsächlich auf von ihnen zu vertretenden Nachlässigkeiten beruht habe, beinhaltet nicht die Rüge eines Verfahrensfehlers, sondern die Rüge, dass das FG von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen sei. Soweit die Kläger rügen, dass das FG ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unzureichend gewürdigt habe, wenden sie sich ebenfalls gegen das Ergebnis der vom FG vorgenommenen Rechtsanwendung. Die Kläger rügen nicht einen Fehler im Verfahren vor dem FG, sondern machen geltend, dass das FG in der Sache fehlerhaft entschieden habe (dazu vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 XI B 69/95, BFH/NV 1996, 421, und vom 23. April 1998 VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492 ).

Vorinstanz: FG Nürnberg, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 30/2004