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BFH - Entscheidung vom 10.11.2006

VII B 336/05

BFH, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen VII B 336/05

DRsp Nr. 2006/29921

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im April 2005 aus Dubai kommend über den Flughafen X in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, wo sie den grünen Ausgang benutzte, obwohl sie anzumeldende Waren mit sich führte. Für diese Waren erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Einfuhrabgaben. Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Abgabenbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ergibt, qualifiziert begründet werden. Es muss in der Begründung dargelegt werden, dass die Voraussetzungen von wenigstens einem der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.

Die Beschwerdebegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist nicht zu erkennen, auf welchen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO sich die Beschwerde stützt. Mit ihrem Vorbringen, dass das FG "Art. 238 des Zollkodex (ZK) nicht beachtet" habe, wendet sich die Beschwerde gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung, womit jedoch kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt wird. Abgesehen davon, dass sich weder den Feststellungen des FG noch dem Vorbringen der Beschwerde Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die Voraussetzungen des Art. 238 ZK vorliegen könnten, war Streitgegenstand des Klageverfahrens ein Einfuhrabgabenbescheid und nicht ein Erlass-/Erstattungsantrag der Klägerin.

Vorinstanz: FG Düsseldorf - 4 K 2858/05 Z, EU - 23.11.2005,