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BFH - Entscheidung vom 26.10.2006

III B 63/06

BFH, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen III B 63/06

DRsp Nr. 2006/29889

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen im Juli 1979 geborenen Sohn, der seine im August 1996 begonnene Ausbildung zum Kfz-Mechaniker infolge einer unfallbedingt erlittenen Behinderung im Oktober 2000 letztlich abbrechen musste. Der Grad seiner Behinderung beträgt 80 %.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 24. Juli 2003 die bisherige Festsetzung des Kindergeldes von Januar 2000 bis November 2002 auf, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Grenzbetrag überstiegen hätten. Wie die Familienkasse nach Durchführung eigener Ermittlungen und durch Erläuterungen der Klägerin erfahren hatte, hatte der Sohn nämlich in diesem Zeitraum nicht nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Arbeitslosengeld, sondern darüber hinaus noch eine Unfallrente und eine Einmalzahlung von einer privaten Unfallversicherung erhalten.

Das danach für Januar 2000 bis November 2002 überzahlte Kindergeld von 5 007,20 EUR forderte die Familienkasse von der Klägerin zurück. Ihr Einspruch blieb ohne Erfolg.

Im anschließenden Klageverfahren half die Familienkasse dem Klagebegehren insoweit ab, als sie Kindergeld für das Jahr 2000 gewährte und den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärte. Das Finanzgericht (FG) stellte das Verfahren betreffend Kindergeld für das Jahr 2000 nach vorheriger Abtrennung ein und wies die Klage hinsichtlich des verbleibenden Zeitraums von Januar 2001 bis November 2002 in Höhe des Rückforderungsbetrages von 3 351 EUR als unbegründet ab.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) geltend. Das FG habe ihren Antrag auf Vernehmung des von ihr benannten Zeugen übergangen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO ).

1. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrages kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die unterlassene Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat.

Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO ) gehört zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung ). Das Rügerecht geht aber nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217 , m.w.N.). Hat das FG die beantragten Beweise weder vorher noch in der mündlichen Verhandlung erhoben, muss dieses Unterlassen im Termin der mündlichen Verhandlung gerügt werden.

2. Soweit die Klägerin rügt, das FG hätte unabhängig von einem entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Die Klägerin hat den Zulassungsgrund nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt.

Zur ordnungsgemäßen Rüge bedarf es der Darlegung, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978 , m.w.N.).

Im Streitfall hat die Klägerin insbesondere nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dies wäre vor allem angesichts der Tatsache angezeigt gewesen, dass die Klägerin in den der Familienkasse vorgelegten schriftlichen Erklärungen vom 6. März 2001 und vom 18. Mai 2001 die zu erwartende (rückwirkende) Rentenzahlung und darüber hinaus die unmittelbar bevorstehende Einmalzahlung der privaten Versicherung an ihren Sohn nicht angegeben hatte, obwohl in den entsprechenden amtlichen Erklärungsvordrucken ausdrücklich die Frage nach sonstigen Einkünften und Bezügen des Kindes enthalten war.

Vorinstanz: FG Brandenburg, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2357/03