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BFH - Entscheidung vom 27.09.2006

III B 78/05

BFH, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen III B 78/05

DRsp Nr. 2006/29136

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird gemäß § 132 FGO verworfen.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert substanziierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierbei muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben werden, mit denen sich der BFH noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709 , 710, m.w.N.).

Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird kein Zulassungsgrund dargetan. Unbeachtlich sind daher Einwände, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich einer geltend gemachten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799 , m.w.N.).

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht diesen Anforderungen. Die Einwendungen der Kläger richten sich im Wesentlichen dagegen, dass das Finanzgericht (FG) die Aufenthalte des Klägers in einem Thermalbad als Kuren und nicht, wie sie es bezeichnen, als "notwendige therapeutische Maßnahmen" beurteilt hat. Als Folge dieser Bewertung hat das FG --ausgehend von der Rechtsprechung des BFH-- die Anerkennung der geltend gemachten Fahrt- und Unterkunftskosten des Klägers und auch die Aufwendungen der Klägerin für die Begleitung mangels Vorlage eines entsprechenden vor den Reisen ausgestellten amtsärztlichen oder behördlichen Attests nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Urteile des Senats vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BFHE 185, 34 , BStBl II 1998, 298 , und vom 17. Juli 2003 III R 5/02, BFH/NV 2003, 1568 ). Die Angriffe der Kläger richten sich somit gegen die dem FG als Tatsacheninstanz obliegende Sachverhaltswürdigung. Damit wird keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Denn die tatrichterliche Überzeugungsbildung ist einer Nachprüfung durch den BFH grundsätzlich entzogen (BFH-Beschluss vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530 ). Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte, aus denen sich die Bedeutung einer Revisionsentscheidung des Streitfalls für die Allgemeinheit ergeben könnte.

Die Hinweise der Kläger, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hätte nach Treu und Glauben die geltend gemachten Aufwendungen --wie für die Vorjahre-- auch ohne Vorlage amtlicher Nachweise und außerdem deshalb anerkennen müssen, weil sich der Kläger wegen der Schwere seiner Erkrankung nicht um seine steuerlichen Belange habe kümmern können, führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit wenden sich die Kläger lediglich gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, ohne auf die allgemeine Bedeutung der herausgestellten Fragen unter Auseinandersetzung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und den von der Verwaltung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen einzugehen.

2. Auch soweit die Kläger das Erfordernis einer Revisionsentscheidung durch den BFH zur Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO geltend machen, genügt die Beschwerdebegründung nicht dem Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO . Die Kläger sehen es als fraglich an, ob im Zusammenhang mit den Nachweiserfordernissen anlässlich medizinischer Maßnahmen danach zu differenzieren sei, in welchem gesundheitlichen Zustand sich der Steuerpflichtige befinde, sowie ob das FA durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Es fehlt auch hier an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung handelt es sich um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. Die Kläger haben nicht angegeben, inwieweit der Streitfall Anlass geben könnte, für eine Vielzahl anderer Fälle bedeutsame Grundsätze für die Auslegung des Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszuschöpfen (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226 , BStBl II 2004, 896 ).

3. Auch der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ausreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO . Bezieht sich der geltend gemachte Verstoß nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern --wie hier-- auf einzelne Feststellungen des FG, ist für eine zulässige Verfahrensrüge erforderlich, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen substanziiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 20. Januar 2000 III B 57/99, BFH/NV 2000, 861 ; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2006 VIII B 37/05, BFH/NV 2006, 1154 ).

Daran fehlt es hier. Die Kläger machen geltend, sie hätten in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, es müsse zwischen therapeutischen Maßnahmen und einer Kur unterschieden werden. Da das FG indes die Reise des Klägers in das Thermalbad als Kur beurteilt hat, war die von den Klägern für angebracht gehaltene Differenzierung nicht streitentscheidend.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 29.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 312/03