Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 02.10.2006

III B 123/06

BFH, Beschluss vom 02.10.2006 - Aktenzeichen III B 123/06

DRsp Nr. 2006/28926

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Feststellung nach § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es ließ die Revision nicht zu und wies in der dem Urteil vom 26. Juni 2006 6 K 4615/05 F beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hin, gegen die Nichtzulassung der Revision könne Beschwerde nach § 116 FGO eingelegt werden.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006 legte der Kläger gegen das Urteil des FG "außerordentliche Beschwerde" ein, mit der er geltend macht, das Urteil des FG sei "greifbar gesetzwidrig".

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO ).

In Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" wurde im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in der Vergangenheit in bestimmten Fällen die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde für möglich gehalten. Nach Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37 , BStBl II 2006, 188 ). In der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Urteil hat das FG zutreffend auf das statthafte Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO hingewiesen.

Vorinstanz: FG Münster, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4615/05