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BFH - Entscheidung vom 12.09.2006

I B 2/06

BFH, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen I B 2/06

DRsp Nr. 2006/28915

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Klage.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger hatte am 30. November 1999 Geschäftsanteile an einer GmbH an seinen Bruder (B) verkauft; die Anteile wurden mit Wirkung zum Ablauf des 31. März 2000 an B abgetreten. Nach dem Kaufvertrag stand u.a. das Gewinnbezugsrecht für das laufende Geschäftsjahr sowie für das Geschäftsjahr 2000 anteilig bis zum Tag des Übergangs der Anteile dem Kläger zu.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA--) erließ für das Streitjahr zunächst einen Einkommensteuerbescheid, in dem er die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß berücksichtigte und die Steuer auf 0 DM festsetzte. Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte er jedoch zu der Ansicht, dass eine Gewinnausschüttung der GmbH sowie die darauf anrechenbare Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer nicht dem Kläger, sondern B zuzurechnen seien. Er erließ deshalb einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem die Gewinnausschüttung nicht mehr erfasst und zugleich ein erhöhter Veräußerungsgewinn des Klägers berücksichtigt war. Die festgesetzte Steuer belief sich weiterhin auf 0 DM.

Die Kläger fochten den Änderungsbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit einer Klage an, die das Finanzgericht (FG) als unzulässig abwies. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zuzulassen. Wer hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde stützt, muss den in Anspruch genommenen Grund für die Revisionszulassung in der Beschwerdebegründung darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ). Wird kein Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall fehlt es an der hiernach gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass der Streitfall eine im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfe, was Voraussetzung für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) ist. Ebenso haben sie nicht geltend gemacht, dass das angefochtene Urteil von einer zuvor ergangenen Entscheidung abweiche oder aus welchem anderen Grund die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ). Schließlich fehlt auch jeder Vortrag dazu, welchen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) die Kläger dem FG vorwerfen. Letztlich laufen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nur darauf hinaus, dass die erstinstanzliche Entscheidung fehlerhaft sei, was jedoch eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Angesichts dessen muss die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5303/04